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25 Reichssteuern“ aufgenommen werden. Die Oberbehörden für die Zuwachs-
pebenan Solen ud * rer Abrechnungsbestimmungen als Direktivbehörden.
e Soweit die Landesregierung nicht ein anderes vorschreibt, können die mit der Erhebung
der Steuer befaßten Gemeinden ihren Anteil am Ertrage bei der Ablieferung zurückbehalten.
der 8 ur die nach 8 60 Abs. 1, 8, 61 des Gesetzes entschädigungsberechtigten Gemeinden
czem Dinbverbände) und Bundesstaaten ist bei den Abrechnungen und in den Einnahmeübersichten
nendes Anteils von 40 v. H. der eingezahlten Steuer (§ 58 des Gesetzes) der dem Abrechnungs-
satt m entsprechende Teil des vom Bundesrate festgesetzten bisherigen Durchschnittsertrags
zeitraun lbs. 3 des Gesetzes) in Anrechnung zu bringen. Der Einzelangabe und Zerlegung der
8 Anteil der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Bundesstaaten und Zuschuß zu diesem Anteil
"r ##uufrechmung gebrachten Beträge bedarf es in den Abrechnungen und den Einnahmeübersichten
nicht Bis zur Bestimmung des Durchschnittsbetrags durch den Bundesrat sind 60 v. H. des
Ertrags nachzuweisen. . » · »
(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Bundesstaaten, denen auf Grund des § 60
Abs. 2, § 61 Abs. 2 des Gesetzes an Stelle der Vorschriften dieses Gesetzes die bisherige Satzung
oder das bisherige Landesgesetz belassen ist, haben die Abrechnung mit der Reichshauptkasse und
die Aufstellung von Einnahmeübersichten nur am Schlusse des Rechnungsjahrs vorzunehmen.
Die Landeszentralbehörde bestimmt, an welche mit der Reichshauptkasse im Abrechnungsverkehre
stehende Landeskasse solche Gemeinden (Gemeindeverbände) am Jahresschlusse den Überschuß an
Zuwachssteuer über den vom Bundesrate festgesetzten bisherigen Durchschnittsertrag abzuführen
und welcher Oberbehörde sie die aufzustellenden Einnahmeübersichten einzureichen haben.
(5) Den Einnahmeübersichten für das 1. bis 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs sowie den
schließlichen Einnahmeübersichten sind nach einem vom Reichskanzler vorzuschreibenden Muster
besondere Übersichten über die Zuwachssteuer für die in den §§ 60, 61 des Gesetzes bezeichneten
Gemeinden (Gemeindeverbände) und Bundesstaaten beizufügen.
§ 46.
Von allen Fällen, in denen eine Steuerpflicht nach § 6 des Gesetzes angenommen wird,
von höchstinstanzlichen Entscheidungen der Gerichte, Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden,
von anderen Entscheidungen grundsätzlicher Art, sowie von sonstigen besonders bedeutsamen Vor-
gängen auf dem Gebiete des Zuwachssteuerwesens, insbesondere der Einleitung des Haupt-
verfahrens in den Fällen der Ubertragung ausgedehnter Besitzungen und großer Vermögens-
gesamtheiten (Bergwerke, gewerbliche und industrielle und andere Unternehmungen) haben die
Zuwachssteuerämter und die sonstigen beteiligten Behörden der Landeszentralbehörde Kenntnis
zu geben; diese teilen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) die Berichte mit. Ihm sind die ent-
standenen Verhandlungen auf Erfordern zugänglich zu machen.
Mitwirkung
des Reichs-
kanzlers.