Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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25 Reichssteuern“ aufgenommen werden. Die Oberbehörden für die Zuwachs- 
pebenan Solen ud * rer Abrechnungsbestimmungen als Direktivbehörden. 
e Soweit die Landesregierung nicht ein anderes vorschreibt, können die mit der Erhebung 
der Steuer befaßten Gemeinden ihren Anteil am Ertrage bei der Ablieferung zurückbehalten. 
der 8 ur die nach 8 60 Abs. 1, 8, 61 des Gesetzes entschädigungsberechtigten Gemeinden 
czem Dinbverbände) und Bundesstaaten ist bei den Abrechnungen und in den Einnahmeübersichten 
nendes Anteils von 40 v. H. der eingezahlten Steuer (§ 58 des Gesetzes) der dem Abrechnungs- 
satt m entsprechende Teil des vom Bundesrate festgesetzten bisherigen Durchschnittsertrags 
zeitraun lbs. 3 des Gesetzes) in Anrechnung zu bringen. Der Einzelangabe und Zerlegung der 
8 Anteil der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Bundesstaaten und Zuschuß zu diesem Anteil 
"r ##uufrechmung gebrachten Beträge bedarf es in den Abrechnungen und den Einnahmeübersichten 
nicht Bis zur Bestimmung des Durchschnittsbetrags durch den Bundesrat sind 60 v. H. des 
Ertrags nachzuweisen. . » · » 
(4) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Bundesstaaten, denen auf Grund des § 60 
Abs. 2, § 61 Abs. 2 des Gesetzes an Stelle der Vorschriften dieses Gesetzes die bisherige Satzung 
oder das bisherige Landesgesetz belassen ist, haben die Abrechnung mit der Reichshauptkasse und 
die Aufstellung von Einnahmeübersichten nur am Schlusse des Rechnungsjahrs vorzunehmen. 
Die Landeszentralbehörde bestimmt, an welche mit der Reichshauptkasse im Abrechnungsverkehre 
stehende Landeskasse solche Gemeinden (Gemeindeverbände) am Jahresschlusse den Überschuß an 
Zuwachssteuer über den vom Bundesrate festgesetzten bisherigen Durchschnittsertrag abzuführen 
und welcher Oberbehörde sie die aufzustellenden Einnahmeübersichten einzureichen haben. 
(5) Den Einnahmeübersichten für das 1. bis 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs sowie den 
schließlichen Einnahmeübersichten sind nach einem vom Reichskanzler vorzuschreibenden Muster 
besondere Übersichten über die Zuwachssteuer für die in den §§ 60, 61 des Gesetzes bezeichneten 
Gemeinden (Gemeindeverbände) und Bundesstaaten beizufügen. 
§ 46. 
Von allen Fällen, in denen eine Steuerpflicht nach § 6 des Gesetzes angenommen wird, 
von höchstinstanzlichen Entscheidungen der Gerichte, Verwaltungsgerichte und Verwaltungsbehörden, 
von anderen Entscheidungen grundsätzlicher Art, sowie von sonstigen besonders bedeutsamen Vor- 
gängen auf dem Gebiete des Zuwachssteuerwesens, insbesondere der Einleitung des Haupt- 
verfahrens in den Fällen der Ubertragung ausgedehnter Besitzungen und großer Vermögens- 
gesamtheiten (Bergwerke, gewerbliche und industrielle und andere Unternehmungen) haben die 
Zuwachssteuerämter und die sonstigen beteiligten Behörden der Landeszentralbehörde Kenntnis 
zu geben; diese teilen dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) die Berichte mit. Ihm sind die ent- 
standenen Verhandlungen auf Erfordern zugänglich zu machen. 
Mitwirkung 
des Reichs- 
kanzlers.
	        
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