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Haben Sie oder Ihre Eltern (Voreltern, Erblasser) für eine
* hach dem 1. Januar 1911 entstandene) Wertminderung Ihres
Grundstücks eine Entschädigung erhalten (8 23)7 "
Welcher Betrag dieser Entschädigung ist nicht zur
Beseitigung des Schadens verwendet worden?
Wer hat die Zahlung der Wertzuwachssteuer übernommen?
C. Aufwendungen des bisherigen Eigentümers).
17). Befinden sich auf dem Grundstück zur Zeit der Veräußerung
Bauten, Neubauten oder sonstige dauernde besondere Ver-
besserungen, die der bisherige Eigentümer oder dessen Eltern
(Voreltern, Erblasser) während ihrer Besitzzeit vorgenommen
haben (§ 14 Ziff. 3)7 -
Welche Aufwendungen haben der bisherige Eigentümer oder
dessen Eltern (Voreltern, Erblasser) für diese Bauten und Ver-
besserungen gemacht?
Für jeden Bau und jede sonstige Verbesserung ist
der Betrag der Aufwendung und der Zeitpunkt, in welchem
sie gemacht ist, anzugeben (bei Bauten und Umbauten der
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Zeitpunkt der behördlichen Gebrauchsabnahme und, soweit
eine solche nicht besteht, der Zeitpunkt der gebrauchs-
fertigen Herstellung). Die Belege sind tunlichst beizufügen.
Hierunter sind nicht anzuführen
a) zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwandte
Beträge aus Versicherungen, falls die wiederher
gestellten Baulichkeiten bereits bei dem Erwerbe
seitens des bisherigen Eigentümers oder seiner Elter
(Voreltern, Erblasser) bestanden,
b) Aufwendungen, die der laufenden Unterhaltung von
Baulichkeiten oder der laufenden Bewirtschaftung von
Grundstücken dienen,
J) Aufwendungen, die auf Erzeugnisse des Grundstücks,
Maschinen, Mobiliar, Inventar und dergleichen ge-
macht sind.
*)). Hat sich der Wert der Bauten, Umbauten und sonstigen Ver- P
besserungen (§ 14 Ziffer 3) innerhalb der Besitzzeit im Werte ge.-
mindert, bejahendenfalls um wieviel?
4. Welche Aufwendungen, Leistungen und Beiträge haben der bis-
herige Eigentümer oder seine Eltern (Voreltern, Erblasser)
während ihrer Besitzzeit für Straßenbauten, andere Verkehrss
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Aufwendungen, die vor dem 1 Januar 1885 lie #
„ . 7 gen, sind auch dann nicht
anzugeben, wenn der Erwerb vor dem 1. Jannuar 1885 stattgesunden *
Bei der Veräußerung eines Teilgrundstücks sind nur die Aufwendungen anzu-
geben, welche auf das Teilgrundstück entfallen.
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mannischen Versuchs= und Ausrichtungsarbeiten aufzuführen.
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Diese Frage ist für bergmännische Versuchs= und Ausrichtungsarbeiten nicht
zu beantworten
Beim Übergange des Bergwerkseigentums find hier insbesondere die berg
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