— 112 —
anlagen einschließlich der Kanalisierung, sowie ohne entsprechende
Gegenleistung und Verzinsung für sonstige öffentliche Einrich—
tungen gemacht (8 14 Ziff. 4)2
Für jede Aufwendung ist ihr Betrag und der Zeit-
punkt, in dem sie gemacht ist, tunlichst durch Belege
nachzuweisen. ·
Anmerkung.
a) Soweit der aus dem Grundstück erzielte Jahresertrag
hinter 3 vom Hundert des Erwerbspreises zuzüglich der
nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurück-
bleibt, ist der Veräußerer berechtigt, den Abzug des Fehl-
betrags für längstens 15 zusammenhängende, nach dem
1. Januar 1885 liegende Jahre hierneben zu beantragen.
Die Höhe des Fehlbetrags ist für jedes einzelne Jahr
tunlichst durch Belege nachzuweisen (§ 22 Ziffer 2).
b) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an Stelle der 4 prozen-
tigen Verzinsung der unter C 4 angegebenen Aufwendungen
für 15 Jahre die Hinzurechnungen des § 16 des Gesetzes
für die gesamte Zeit seit dem Erwerbe, längstens seit
dem 1. Januar 1885 auch für die unter C 4 angegebenen
Aufwendungen hierneben zu beantragen (§ 14 Ziffer 4
Satz 3).
c) Soweit es sich um die Verbesserung von Flächen handelt,
die aus Moorland, Sumpfland, Od= oder Heideland be-
stehen, kann der Steuerpflichtige an Stelle der im § 14
Ziffer 3 bezeichneten Aufwendungen die Hinzurechnung der
Erhöhung des Ertragswerts hierneben beantragen (6 15).
Ich versichere hiermit, die vorstehenden An
Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ort:
Datmm ,
kam:: í n,
Nach § 50 des Gesetzes werden die Nichteinreichung der Zuwachs-
steuererklärung oder wissentlich unrichtige Angaben, welche geeignet sind,
zu einer Verkürzung der Steuer zu führen, mit einer Geldstrafe bis
zum vierfachen Betrage der Zuwachssteuer bestraft.
gaben nach bestem