Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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6. Dem § 45 werden folgende Bestimmungen als zweiter und dritter Absatz hinzugefügt: 
(2) Von der Einrichtung eines Teilungslagers ist ferner abzusehen, wenn der Wein 
nach den Bestimmungen im § 131 Abs. 2 der Brennereiordnung verarbeitet wird. Als- 
dann ist in dem Zollabfertigungspapier zu bescheinigen, daß der Wein in dem von dem 
Brennereibesitzer zu führenden Buche angeschrieben ist. 
(z) Für die Abgabe von Wein an andere Brennereien gilt die Bestimmung im Schluß- 
satz des § 42 Abft. 2. 
C. Anderung des Warenverzeichnisses zum Bolltarif. 
In dem Stichwort „Wein“ ist in der Anmerkung 2 zu Ziffer 1a der zweite Absatz zu streichen. 
D. Die Anderungen unter A bis C treten am 1. Mai 1911 in Geltung. Indessen werden 
Abfindungsbrennereien, welche nach dem Branntweinsteuergesetze vom 15. Juli 1909 in Verschluß- 
brennereien umgewandelt werden müssen, aber noch nicht umgewandelt worden sind, sowie solche 
Abfindungsbrennereien, welche freiwillig ihre Umwandlung in Verschlußbrennereien beantragen, bis 
zur Beendigung der Umwandlung, jedoch längstens bis 31. Dezember 1911 wie Verschlußbrennereien 
im Sinne der Anderungen unter A behandelt. Die am 30. April 1911 in einer Verschlußbrennerei 
oder Abfindungsbrennerei vorhandenen Bestände an vergälltem ausländischen Weine dürfen auch nach 
diesem Tage in der betreffenden Brennerei verwendet werden, wenn sie dem für die Brennerei zu- 
ständigen Hauptamt vor dem 16. Mai 1911 angemeldet und den im § 131 Abs. 2 B.O. vorgesehenen 
Bedingungen und Uberwachungsmaßnahmen unterworfen werden. Die Direktivbehörden werden 
ermächtigt, die Verarbeitung solcher Bestände an vergälltem ausländischen Weine, welche erst nach dem 
30. April 1911 in die Brennerei gelangt sind, unter den gleichen Bedingungen und Uberwachungs- 
maßnahmen zu genehmigen. 
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. —. Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. 
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