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6. Dem § 45 werden folgende Bestimmungen als zweiter und dritter Absatz hinzugefügt:
(2) Von der Einrichtung eines Teilungslagers ist ferner abzusehen, wenn der Wein
nach den Bestimmungen im § 131 Abs. 2 der Brennereiordnung verarbeitet wird. Als-
dann ist in dem Zollabfertigungspapier zu bescheinigen, daß der Wein in dem von dem
Brennereibesitzer zu führenden Buche angeschrieben ist.
(z) Für die Abgabe von Wein an andere Brennereien gilt die Bestimmung im Schluß-
satz des § 42 Abft. 2.
C. Anderung des Warenverzeichnisses zum Bolltarif.
In dem Stichwort „Wein“ ist in der Anmerkung 2 zu Ziffer 1a der zweite Absatz zu streichen.
D. Die Anderungen unter A bis C treten am 1. Mai 1911 in Geltung. Indessen werden
Abfindungsbrennereien, welche nach dem Branntweinsteuergesetze vom 15. Juli 1909 in Verschluß-
brennereien umgewandelt werden müssen, aber noch nicht umgewandelt worden sind, sowie solche
Abfindungsbrennereien, welche freiwillig ihre Umwandlung in Verschlußbrennereien beantragen, bis
zur Beendigung der Umwandlung, jedoch längstens bis 31. Dezember 1911 wie Verschlußbrennereien
im Sinne der Anderungen unter A behandelt. Die am 30. April 1911 in einer Verschlußbrennerei
oder Abfindungsbrennerei vorhandenen Bestände an vergälltem ausländischen Weine dürfen auch nach
diesem Tage in der betreffenden Brennerei verwendet werden, wenn sie dem für die Brennerei zu-
ständigen Hauptamt vor dem 16. Mai 1911 angemeldet und den im § 131 Abs. 2 B.O. vorgesehenen
Bedingungen und Uberwachungsmaßnahmen unterworfen werden. Die Direktivbehörden werden
ermächtigt, die Verarbeitung solcher Bestände an vergälltem ausländischen Weine, welche erst nach dem
30. April 1911 in die Brennerei gelangt sind, unter den gleichen Bedingungen und Uberwachungs-
maßnahmen zu genehmigen.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. —. Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker.
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