Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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I. Ergänzung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. 
Dem Stichwort „Tabaklaugen“ ist folgende Anmerkung anzufügen: 
„Anmerkung. Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen bestimmt 
sind, können auf Erlaubnisschein unter Uberwachung der Verwendung zgollfrei abgelassen 
werden. Zum Zwecke der Bekämpfung von Rebschädlingen kann in unbedenklichen Fällen 
die Zollfreiheit auch ohne Uberwachung der Verwendung gewährt werden, wenn der Bezug 
der Tabaklaugen durch staatliche Stellen oder durch Landwirtschaftskammern, Weinbauvereine 
landwirtschaftliche Genossenschaften und ähnliche Fachverbände vermittelt und die Abgabe 
an Winzer zum Bespritzen von Reben durch die zuständige Gemeindebehörde oder einen 
örtlichen Fachverband bescheinigt wird (D.“ 
I1I. Ergänzung der Anleitung für die Zollabfertigung. 
Hinter Teil III 31 ist folgende Bestimmung aufzunehmen: 
Zu Nr. 220. „Z1 a. Bestimmungen über den zollfreien Bezug von Tabaklauge zur Bekämpfung von 
Rebschädlingen. 
1. Landwirtschaftskammern, Weinbauvereine, landwirtschaftliche Genossenschaften und 
ähnliche Fachverbände (einschließlich ihrer Bezirks= oder Ortsgruppen), die den zollfreien 
Bezug von Tabaklaugen zur Bekämpfung von Rebschädlingen ohne Uberwachung der Ver- 
wendung vermitteln wollen, haben einen verantwortlichen Bevollmächtigten zu bestellen und 
bei dem Hauptamt, in dessen Bezirk sie ihren geschäftlichen Sitz haben (Bezirkshauptamh), 
die Ausstellung eines Erlaubnisscheins auf den Namen dieses Bevollmächtigten mit der 
Erklärung zu beantragen, daß sie für diesen hinsichtlich der Zollgefälle und Geldstrafen die 
Haftung übernehmen. Staatliche Stellen haben in gleicher Weise ihren verantwortlichen 
Vertreter zu benennen. 
2. Der Erlaubnisschein wird nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs an Personen 
erteilt, die das Vertrauen der Zollverwaltung genießen. 
3. Die Erlaubnisscheininhaber können die Tabaklaugen unmittelbar aus dem Ausland 
oder aus einer inländischen Zollniederlage, jedoch nur über die zuständige Zoll= oder Steuer- 
stelle beziehen. Aus inländischem Tabak hergestellte Lauge wird im Falle ihrer Verbringung 
auf eine öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse wie 
ausländische behandelt. Bei jeder Abfertigung von zollfreier Tabaklauge ist der Erlaubnis- 
schein vorzulegen und nach Eintragung der abgefertigten Gewichtsmenge und Angabe des 
Vollabsertigungspapiers seitens der Zoll= oder Steuerstelle dem Inhaber wieder zurück- 
zugeben. " 
4. Die Erlaubnisscheininhaber haben die Tabaklauge an die für den Verwendungs— 
ort zuständige Gemeindebehörde auf Grund von Bezugszetteln oder Bezugslisten abzugeben, 
welche Namen und Wohnort der Winzer sowie die Gewichtsmenge der zu beziehenden 
Tabaklauge enthalten. Die Bezugszettel oder Bezugslisten müssen mit einer Bescheinigung 
der Gemeindebehörde versehen sein, daß die angegebenen Mengen dem Weinbergsbetriebe 
der Winzer entsprechen und ausschließlich an diese zur Verteilung gelangen werden. 
Im Falle der Verteilung der Tabaklauge durch örtliche Fachverbände kann die Be— 
stellung der Lauge bei dem Erlaubnisscheininhaber auch für den Gesamtbedarf des Ver— 
bandes unter Angabe der Zahl der Mitglieder erfolgen. In diesem Falle ist alsbald nach 
der Verteilung der Lauge dem Erlaubnisscheininhaber eine Zusammenstellung über die an 
die einzelnen Mitglieder abgegebenen Mengen von Tabaklauge nebst einer Bescheinigung 
der Gemeindebehörde vorzulegen, daß die angegebenen Mengen dem Weinbergsbetriebe der 
Mitglieder entsprechen. 
5. Uber die bezogene Tabaklauge haben die Erlaubnisscheininhaber Verzeichnisse zu 
führen, welche den Tag des Empfanges und die Gewichtsmenge der eingegangenen Tabak-
	        
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