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I. Ergänzung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif.
Dem Stichwort „Tabaklaugen“ ist folgende Anmerkung anzufügen:
„Anmerkung. Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen bestimmt
sind, können auf Erlaubnisschein unter Uberwachung der Verwendung zgollfrei abgelassen
werden. Zum Zwecke der Bekämpfung von Rebschädlingen kann in unbedenklichen Fällen
die Zollfreiheit auch ohne Uberwachung der Verwendung gewährt werden, wenn der Bezug
der Tabaklaugen durch staatliche Stellen oder durch Landwirtschaftskammern, Weinbauvereine
landwirtschaftliche Genossenschaften und ähnliche Fachverbände vermittelt und die Abgabe
an Winzer zum Bespritzen von Reben durch die zuständige Gemeindebehörde oder einen
örtlichen Fachverband bescheinigt wird (D.“
I1I. Ergänzung der Anleitung für die Zollabfertigung.
Hinter Teil III 31 ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
Zu Nr. 220. „Z1 a. Bestimmungen über den zollfreien Bezug von Tabaklauge zur Bekämpfung von
Rebschädlingen.
1. Landwirtschaftskammern, Weinbauvereine, landwirtschaftliche Genossenschaften und
ähnliche Fachverbände (einschließlich ihrer Bezirks= oder Ortsgruppen), die den zollfreien
Bezug von Tabaklaugen zur Bekämpfung von Rebschädlingen ohne Uberwachung der Ver-
wendung vermitteln wollen, haben einen verantwortlichen Bevollmächtigten zu bestellen und
bei dem Hauptamt, in dessen Bezirk sie ihren geschäftlichen Sitz haben (Bezirkshauptamh),
die Ausstellung eines Erlaubnisscheins auf den Namen dieses Bevollmächtigten mit der
Erklärung zu beantragen, daß sie für diesen hinsichtlich der Zollgefälle und Geldstrafen die
Haftung übernehmen. Staatliche Stellen haben in gleicher Weise ihren verantwortlichen
Vertreter zu benennen.
2. Der Erlaubnisschein wird nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs an Personen
erteilt, die das Vertrauen der Zollverwaltung genießen.
3. Die Erlaubnisscheininhaber können die Tabaklaugen unmittelbar aus dem Ausland
oder aus einer inländischen Zollniederlage, jedoch nur über die zuständige Zoll= oder Steuer-
stelle beziehen. Aus inländischem Tabak hergestellte Lauge wird im Falle ihrer Verbringung
auf eine öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse wie
ausländische behandelt. Bei jeder Abfertigung von zollfreier Tabaklauge ist der Erlaubnis-
schein vorzulegen und nach Eintragung der abgefertigten Gewichtsmenge und Angabe des
Vollabsertigungspapiers seitens der Zoll= oder Steuerstelle dem Inhaber wieder zurück-
zugeben. "
4. Die Erlaubnisscheininhaber haben die Tabaklauge an die für den Verwendungs—
ort zuständige Gemeindebehörde auf Grund von Bezugszetteln oder Bezugslisten abzugeben,
welche Namen und Wohnort der Winzer sowie die Gewichtsmenge der zu beziehenden
Tabaklauge enthalten. Die Bezugszettel oder Bezugslisten müssen mit einer Bescheinigung
der Gemeindebehörde versehen sein, daß die angegebenen Mengen dem Weinbergsbetriebe
der Winzer entsprechen und ausschließlich an diese zur Verteilung gelangen werden.
Im Falle der Verteilung der Tabaklauge durch örtliche Fachverbände kann die Be—
stellung der Lauge bei dem Erlaubnisscheininhaber auch für den Gesamtbedarf des Ver—
bandes unter Angabe der Zahl der Mitglieder erfolgen. In diesem Falle ist alsbald nach
der Verteilung der Lauge dem Erlaubnisscheininhaber eine Zusammenstellung über die an
die einzelnen Mitglieder abgegebenen Mengen von Tabaklauge nebst einer Bescheinigung
der Gemeindebehörde vorzulegen, daß die angegebenen Mengen dem Weinbergsbetriebe der
Mitglieder entsprechen.
5. Uber die bezogene Tabaklauge haben die Erlaubnisscheininhaber Verzeichnisse zu
führen, welche den Tag des Empfanges und die Gewichtsmenge der eingegangenen Tabak-