Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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5. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 11. Mai d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Fleischextrakt der Tarifnummer 113 zur 
Herstellung von sogenannten Bouillonwürfeln — Tarifnummer 113 — die Voraussetzungen 
des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 18. Mai d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischen bearbeiteten schmiedeeisernen Naben 
und Reisen — Tarifnummer 799 — zur Herstellung von Rädern der Tarifnummer 629 die 
Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in Ausdehnung des Beschlusses vom 18. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 256) in der Sitzung am 11. Mai d. J. folgendes beschlossen: 
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, die in der Zeit vor dem 
1. Juli 1910 in Geltung gewesenen Zollsätze für Branntwein aller Art einschließlich des 
Weingeistes, für Arrak, Rum, Kognak und versetzte Branntweine, für Mischungen von 
Weingeist mit Ather und Lösungen von Ather in Weingeist, ferner für Schaumwein in 
Flaschen auch für die am 15. Mai 1910 in den deutschen Zollausschlußgebieten vorhanden 
gewesenen Bestände solcher Waren bis zum 31. März 1911 aus Billigkeitsgründen an- 
wenden zu lassen, wenn die in Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juni 1910 
— § 719 der Protokolle — vorgeschriebene Anmeldung und Stellung unter zollamtliche 
Kontrolle aus entschuldbaren Gründen erst nach Ablauf der daselbst festgesetzten Frist 
erfolgt ist und wenn nachgewiesen wird, daß die Waren vor dem 15. Mai 1910 für 
deutsche Rechnung fest gekauft waren. 
Berlin, den 25. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 11. Mai d. J. beschlossen, 
daß in der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen 
1. hinter § 28a folgender § 28b einzufügen ist: 
„Zur Verwendung bei der Herstellung von Sicherheitssprengstoffen kann fein- 
gemahlener inländischer Zucker nach Vermischung mit 0,5 vom Hundert hellem 
Paraffinöl von starkem, widrigem Geruch und Geschmack steuerfrei abgelassen werden.“, 
2. im § 29 Abs. 1 statt „§6 26 bis 283“ zu setzen ist „§§ 26 bis 28b“. 
Berlin, den 25. Mai 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
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