segler noch so weit entfernt sind, daß der Überholende sicher ist, bis zum Begegnen mit
jenen sein Manöver vollständig beendet und den im § 39 vorgeschriebenen Abstand von
dem überholten Schiffe erreicht zu haben. In den 1000-m-Kurven darf eine Überholug
überhaupt nicht stattfinden.
7. Auf Ruderboote und kleine offene oder halbgedeckte Dampf= oder Motorboote sowie
segelnde Fahrzeuge finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. (S. §# 9 Abf. 2)
§ 36 ac
Ein im Kanal festsitzendes Schiff darf von einem anderen nur passiert werden, nachdem auf
das, diese Absicht des letzteren zu erkennen gebende Signal mit der Dampfpfeife von jenem die Er-
laubnis dazu durch drei Töne mit der Dampfpfeife (lang-kurz-lang) erteilt worden ist. Antwortet das
festsitzende Schiff mit fünf kurzen Tönen, so darf es nicht passiert werden. Hat es aber die Erlaubnis
zum Passieren erteilt, so ist es verpflichtet, für die Dauer des Vorbeifahrens des anderen Schiffes alle
Manöver einzustellen, die das Vorbeikommen erschweren könnten.
§ 37.
Außer den in den Is 31, 32, 33, 36, 36 a und 45 vorgeschriebenen Signalen mit der Dampf-
pfeife sind solche zu geben:
1. bei Nebel und unsichtigem Wetter in Zwischenräumen von je einer Minute;
2. bei Annäherung an in Tätigkeit befindliche Bagger, an die durch Signal bezeichneten
Stellen (§ 26 Nr. 5) und Fähren, und zwar hier bei den durch weißen Anstrich kennt-
lich gemachten Stangen der elektrischen Lichtleitung;)
3. beim Eintritt in jede einzelne der zwischen km 27 und 31 sowie zwischen km 72 und 92
vorhandenen Kurven;
und zwar geben in den Fällen zu 1—3 westwärts steuernde Schiffe einen, ost-
wärts steuernde zwei schnell hintereinander folgende lange Töne.
Nicht lotspflichtige Dampfer dürfen die Absicht, in die Holtenauer Schleusen einzulaufen, durch
die vorbezeichneten Signale zu erkennen geben.
§ 38.
Beim Insichtkommen von entgegenfahrenden Schiffen, beim Eintritt in die Weichen, vor den
Drehbrücken und der Pontonbrücke, sowie beim Einlaufen in die Binnenhäfen sind Bug= und Heckanker
zu besetzen und zum sofortigen Fallen klar zu halten.
8 39.
Die Entfernung vom Vordermann darf bei fahrenden Schiffen nicht weniger als etwa 1000 m
betragen. Ist sie durch irgendwelche vom Willen des Hintermanns unabhängige Umstände vermindert,
so ist sie möglichst bald durch Langsamfahren, schlimmstenfalls durch Stoppen wieder auf jenes Maß
zu bringen.
8 40.
Verengungen des Fewassers durch Baggerarbeiten oder aus anderen Ursachen haben die
westwärts steuernden Schiffe und Schleppzüge in der Regel zuerst zu passieren. Glaubt jedoch ein
ostwärts steuerndes Schiff, welches starken Wind und Strom von hinten hat, an solchen Stellen einem
entgegenkommenden Schiffe oder Schleppzug, dem es unter den obwaltenden Umständen ein Leichtes
ist, auszuweichen oder zu stoppen, ohne eigene Gefährdung nicht ausweichen zu können, so hat es, um
dies anzuzeigen, das Warnungssignal Nr. 54 mit der Dampfpfeife oder Sirene zu geben, worauf das
entgegenkommende Schiff oder der Schleppzug mit 3 kurzen Tönen antwortet, stoppt oder ausweicht
und das ostwärts steuernde Schiff zuerst passieren läßt.
) Für die Fähre bei Kudensee (lm 6,5) haben ostwärts fahrende Schiffe das Signal erst dann abzugebem
wenn die Kommandobrücke die Pfeiler der Eisenbahnbrücke bei Taterpfahl passtert.