Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

64 Das Staatsbürgerrecht. (F. 51.) 
damit verbundenen Begriffe; b) dem Herzoge und der herzoglichen Familie gebührt die 
Führung der ihnen zustehenden Titel und Wappen gemäß §. 6 der Instr. v. 30. Mai 
1820, sowie das in den §§. 7 und 8 ebenda bestimmte Kanzleizeremoniell; c) nach dem 
Kirchengebete für den König und das Königliche Haus kann das Gebet in den Kirchen 
des Herzogtums auch für das Haupt und die Mitglieder der herzoglichen Familie ver- 
richtet werden; d) beim Ableben des Hauptes des herzoglichen Hauses oder eines Mit- 
gliedes desselben kann an den im standesherrlichen Gebiete gelegenen Wohnorten der 
herzoglichen Familie auf die Dauer von drei Wochen Trauergelänte stattfinden; e) dem 
Herzoge steht frei, auf eigene Kosten im standesherrlichen Gebiete eine Ehrenwache zu 
halten, deren Mitglieder jedoch dieserhalb von der Militärpflicht nicht befreit sind; f) die 
zu Recht bestehenden Familienverträge des herzoglichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, 
auch verbleibt dem Herzoge und den Mitgliedern seiner Familie nach Maßgabe des 
§. 21 der Instr. v. 30. Mai 1820 das Recht, über ihre Güter und Familienverhält- 
nisse verbindliche Verfügungen zu treffen 1; 8) hinsichtlich des Gerichtsstandes des Hauptes 
und der Mitglieder des herzoglichen Hauses bewendet es bei den geltenden Bestimmungen?; 
h) der Herzog ist berechtigt, aus seinen Mitteln für den Hausstaat, sowie für die Be- 
sorgung seiner Vermögens-, Familien= und sonstigen Privatangelegenheiten eigene Diener 
anzustellen, dieselben eidlich verpflichten zu lassen, auch denselben nach Maßgabe der des- 
fallsigen königlichen Anordnungen Titel, welche dem standesherrlichen Verhältnisse des 
Herzogs und dem amtlichen Wirkungskreise der Diener entsprechen, ingleichen Uniformen 
zu erteilen; das Verhältnis dieser Diener ist jedoch rein privatrechtlich; auch bleibt dem 
Herzoge gestattet, drei oder mehrere dieser Diener für die Besorgung der gedachten An- 
gelegenheiten in ein Kollegium als Rentkammer oder Domänenkanzlei zu vereinigen, und 
können in Rechtsstreitigkeiten des Herzogs diejenigen standesherrlichen Behörden oder Be- 
amten, in deren amtlichen Wirkungskreis die Sache einschlägt, für ihn als Haupt= oder 
Nebenpartei gerichtlich auftreten, ohne hierzu einer besonderen Legitimation zu bedürfen, 
sofern sie ein Kollegium bilden, oder als einzelne auf ihr Amt gerichtlich verpflichtet 
sind; i) dem Herzoge bleibt ungeändert die Benutzung jeder Art von Fischereigerechtigkeit 
im Herzogtume, soweit ihm solche bisher zustand und unter Beobachtung der deshalb be- 
stehenden oder annoch gesetzmäßig ergehenden Verordnungen; auch bleiben die im bis- 
herigen Rechte etwa begründeten Ansprüche desselben auf den Genuß sonstiger niedriger 
Regalien vorbehalten; k) der Herzog und die Mitglieder seiner Familie sind von Ent- 
richtung des Chausseegeldes und sonstigen Wegegeldes, des Brückengeldes, Fährgeldes und 
anderer Kommunikationsabgaben innerhalb des standesherrlichen Gebietes befreit. 
b) Die standesherrlichen Verhältnisse des fürstlichen Hauses Bentheim (bhezüglich 
der Grafschaft Bentheim) sind in Gemäßheit des Vertrages v. 16. März 1823“4 durch 
die Verordnung v. 18. April 18235 geordnet worden, welche indes durch neuere Ver- 
ordnungen, insbesondere durch die Verordnung v. 21. Juli 1848“ in den wesentlichsten 
Beziehungen Abänderungen erlitten hat. Die Verordnung v. 18. April 1823 zerfällt 
in zwei Hauptabschnitte. 
Der Abschnitt I (Art. 1—17) stellt, unter Bezugnahme auf den Art. XIV der 
Deutschen Bundesakte, die persönlichen Vorzüge, Rechte und Verbindlichkeiten des fürst- 
lichen Hauses fest. Nachdem (Art. 1) der hohe Adel und die Ebenbürtigkeit des Hauses 
  
1 S hierzu jetzt Einf. G. z. B. G. B., haus und Bentheim mit dem Hauptorte gleichen 
Art. 58, S. 50, 3Z. 12. 
: Über die durch die Reichsjustizgesetzgebung 
(seit dem 1. Okt. 1879) erfolgte Beseitigung des 
privilegierten Gerichtsstandes der mittelbar ge- 
wordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen vgl. 
S. 55, Z. 1. 
Die durch frühere Verpfändung an Hannover 
gekommene Grasschaft Bentheim wurde durch 
Art. 32 der Wiener Kongreßakte v. 9. Juni 1815 
definitiv als mediatisierte Provinz an Hannover 
übergeben. Sie besteht aus den Amtern Neuen- 
  
Namens und wurde damals der Provinz Osna- 
brück zugeteilt (ogl. M. Bl. d. i. Verw. 1867, 
S. 93). Vgl. über die Verhältnisse der Graf- 
schaft Bentheim: Grefe, Hannovers Recht, 
3. Aufl., Bd. I, S. 124 ff., 137. 
* Vgl. Klüber, Off. R. des d. B., S. 494, 
Note c. 
5 G. S. für 
S. 125. 
* Ebendas., 1848, Abt. I, S. 209. 
Hannover 1823, Abt. I,
	        
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