Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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4. Die zu entrichtenden Abgaben werden je für sich auf volle 10 Pfennige in der Weise 
abgerundet, daß Beträge unter 5 Pfennigen gar nicht, von 5 Pfennigen ab für volle 
10 Pfennige gerechnet werden. 
Bei der Feststellung des Gesamtbetrags der zu entrichtenden Abgaben für den 
Durchgangsverkehr werden Bruchteile einer Mark nach oben auf volle Mark abgerundet. 
Bruchteile von einem halben Registerton und mehr werden für ein volles 
Registerton gerechnet, kleinere Bruchteile außer Ansatz gelassen. 
5. In den Abgaben ist der Ersatz für die Benutzung der sämtlichen Betriebseinrichtungen 
des Kanals sowie für das Lotsen zwischen den Lotsenstationen Brunsbüttelkoog, Nübbel 
und Holtenau enthalten. 
6. Den aus der Nordsee kommenden oder dorthin gehenden Fahrzeugen wird das für die 
Strecke zwischen der Nordsee und Brunsbüttelkoog zu zahlende Elblotsgeld auf die 
Kanalabgabe in Anrechnung gebracht. Reicht die nach Tarif 1 zu zahlende Kanalabgabe 
zur Deckung des Elblotsgeldes nicht aus, so muß der Mehrbetrag an Elblotsgeldern 
nachgezahlt werden, sofern ein Elblotse verlangt wird. 
7. Wenn in der Anmeldung der Bestimmungsort nicht bestimmt angegeben werden kann 
(Schiff auf Order), sind stets die höchsten Gebühren zu erheben. 
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kanalabgaben beginnt beim Eintritt in die Schleusen. 
. Für die Ausstellung einer Duplikatquittung werden 10 Pfennige erhoben. 
Unter „Ballast“ ist zu verstehen: Sand, Erde, Bauschutt, unbearbeitete Steine und 
Wasser, soweit diese Gegenstände dazu dienen, dem Schiffe die nötige Stabilität zu geben. 
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Abschnirtt II. 
Erhebung der Abgaben, Schlepplöhne und Lotfengelder. 
81. 
Allgemeines. 
1. Die Zahlung aller Abgaben hat in der Regel bei den Eintrittsämtern) auf Grund des 
durch einen deutschen oder in Deutschland anerkannten fremden Meßbrief nachgewiesenen Netto-Tons- 
gehalts und der in zwei Ausfertigungen vorzulegenden Anmeldezettel“), welche gleichzeitig als Quittung 
dienen, zu erfolgen. Dabei ist derjenige Meßbrief maßgebend, der bei der Anmeldung zum Nachweis 
des Raumgehalts vorgelegt und vom Zollamt als gültig anerkannt worden ist. Von diesen Anmelde- 
zetteln bleibt der eine bei der Hebestelle, der andere dient dem Schiffsführer als Ausweis während 
der Kanalfahrt. Beim Verlassen des Kanals hat der Schiffsführer den zweiten Anmeldezettel nach 
Abtrennung der Quittung entweder an den Kanallotsen, den Führer des Schleppdampfers, den 
Schleusenmeister oder dessen Vertreter abzugeben. 
2. Der Antritt der Kanalfahrt oder die Ausfahrt aus dem Kanal wird nicht eher gestattet, 
als bis der Schiffsführer durch Vorzeigung der abgestempelten Quittung den Nachweis geliefert hat, 
daß die Abgaben bezahlt sind. v 
Schiffe, die keinen Lotsen haben oder die keinem Schleppzug angehören, haben die Quittung 
dem diensthabenden Schleusenmeister vorzuzeigen. 
3. Schiffe, die von einem Orte außerhalb des Kanals nach einem an diesem belegenen Orte 
fahren, um auf demselben Wege zurückzukehren, können beim Eintritt in den Kanal auch die Abgaben 
für die Rückfahrt entrichten. 
  
  
*) Zollämter 1 zu Brunsbüttelkoog und Holtenau. 
““) Einzelne Formulare zu den Anmeldungen werden dem Schiffsführer von den Kanallotsen oder dem Hebeamt 
unentgeltlich verabfolgt. Größere Mengen Anmeldeformulare werden gegen Erstattung der Druckkosten — 1 ¼ für 100 Stück — 
von den Hebeämtern oder dem Kanalamt verabfoldgt.
	        
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