— 286 —
4. Schiffe, die von einem Orte am Kanal ihre Fahrt antreten oder fortsetzen, haben, sofern
sie für diese Fahrt noch keine Anmeldungen besitzen, vor Antritt der Fahrt bei den Weichenwärtern,
Fährwärtern oder Kanalmeistern, bei dem Hafenmeister des Kreishafens zu Rendsburg, dem Schleusen-
wärter bei der Burgerauschleuse oder bei den Kokswerken zu Rade Passierscheine zu lösen'). Wenn
ein solches Schiff eine Endschleuse erreicht, so hat es die schuldig gewordenen Abgaben sofort, sonst
spätestens innerhalb acht Tagen nach Ausstellung des Passierscheins an das in diesem angegebene Zoll-
amt zu zahlen.
82.
Anmeldeformulare.
A. Durchgangsverkehr.
Für die Strecke Holtenau—Brunsbüttelkoog und umgekehrt sind die weißen Anmeldeformulare
nach Muster A zu benutzen.
B. Teilstreckenverkehr.
1. Für Fahrten von außen nach einem Orte am Kanal sind Anmeldeformulare nach Muster B
mit rotem Streifen zu benutzen.
2. Für Fahrten von einem am Kanal gelegenen Orte aus sind Passierscheine nach Muster C
mit gelbem Streifen zu lösen.
3. Für den Verkehr der in der Burg-Kudensee'er Niederung beheimateten Schiffe auf der Strecke
von der Elbe bis km 23 und umgekehrt sind Anmeldeformulare nach Muster D mit grünem Streifen
zu benutzen.
83.
Kontrolle der in den Anmeldeformularen gemachten Angaben.
Die Beamten der Kanalverwaltung sind jederzeit berechtigt, sich von der Richtigkeit der von
dem Schiffsführer gemachten Angaben in geeigneter Weise zu überzeugen. Die Schiffsführer sind ver-
pflichtet, die Beamten nach Kräften zu unterstützen.
Bei Fahrten im Teilstreckenverkehr ist der Endpunkt oder auch der Anfangspunkt der Fahrt
dem Hebungsbeamten glaubhaft nachzuweisen.
84.
Abschätzung des Raumgehalts.
Schiffe, welche keinen ordnungsmäßigen Meßbrief (8§ 1) besitzen, werden von Beamten der
Kanalverwaltung vorbehaltlich der Befugnisse der letzteren, eine Vermessung oder Nachvermessung der
Schiffe vorzunehmen, auf ihren Netto-Raumgehalt abgeschätzt und nach dieser Abschätzung tarifiert.
Gegen die Festsetzung der Kanalgebühren ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
der Mitteilung des Gebührenbetrags an den Schiffsführer oder die an seiner Stelle die Zahlung
bewirkende Person der Einspruch bei dem Kaiserlichen Kanalamt zulässig (§ 4 des Gesetzes, betreffend die
Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals vom 20. Juni 1899 — Reichs-Gesetzbl. S. 315 ff.
— Anl. 3 —). Innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten, vom Tage der Aufforderung
an gerechnei, ist ein ordnungsmäßiger, im Deutschen Reiche anerkannter Meßbrief dem Kanalamt
rorzulegen.
l 5.
Fahrscheinhefte.
» Schiffe, die wiederholt den ganzen Kanal unter gleichen Voraussetzungen durchfahren wollen,
können Fahrscheine nach Muster E lösen.
Diese Fahrscheinhefte, welche vom Tage ihrer Ausstellung gerechnet 2 Jahre Gültigkeit haben,
werden von dem Kaiserlichen Kanalamt zu Kiel und von den Zollämtern I zu Holtenau und Bruns-
büttelkoog auf mündlichen oder schriftlichen Antrag ausgegeben. Dem Antrag sind ein Anmeldeformular
in doppelter Ausfertigung und die Schiffspapiere beizufügen.
gOLotsenpflichtige Schiffe, welche ihren Lotsen schon bei Nübbel oder in der Rendsburger Schleuse an Bord
nehmen, können ihre Passierscheine von diesem erhalten.