Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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O 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu bexiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
XXXIX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. Januar 1911. Nr. 4. 
  
  
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennung; — Ermächti- 
gungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen: — 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit 
Erequaturerteilungen: — Entlassung: — Todesfall 17 
Grünkernmehl und Grünkerngri. 
Seite 15 Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs 
2. Finanzwesen: Nachweisung von Einnahmen der Reichs mit ausländischen, zu Kleider= und Mäntelteilen zu- 
Post= und Telegraphen- sowie der Reichs-Eisenbahn- geschnittenen wollenen usw. Wirkstoffen und gefärbten 
verwaltung für die Zeit vom 1. April 1910 bis zum leinenen Geweben 17 
Schlusse des Monats Dezember 1910 
3. Zoll= und Steuerwesen: Abänderung des § 28 a der An- 
4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
lage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen 16 
Reichsgebiete. . 17 
  
1. Konsulatwesen. 
  
Von dem Kaiserlichen Konsul in Concepciön (Chile) ist Herr Anton Kind zum Konsularagenten in 
Angol bestellt worden. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Jaffa, Dolmetscher Dr. Brode, ist auf Grund des 
5 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für 
den Amtsbezirk des Vizekonsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Quito, Vizekonsul Rohland, ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze befindlichen Schweizern vorzunehmen und die Geburten, 
Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlich Russischen Konsul in Königsberg, Kollegienrat Polianowsky, ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
 
	        
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