Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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83. 
(1) Die Steuer wird von den Brennstiften zu Bogenlampen nach dem Reingewichte, von 
den übrigen Beleuchtungsmitteln nach der Stückzahl berechnet. 
(2) Bei Brennstiften zu Bogenlampen kann als Reingewicht jedes Packstücks einer Sorte 
das Gewicht angenommen werden, das ein bei der Hebestelle eingereichtes Muster derselben 
Sorte und Größe aufweist; auch kann das Hauptamt genehmigen, daß die Steuerbeträge mit 
Hilfe von Verzeichnissen berechnet werden, die das Reingewicht der Packstücke für die einzelnen 
Sorten und Größen von Brennstiften auf Grund von Durchschnittsermittelungen angeben. Die 
Verzeichnisse sind der Steuerbehörde in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken einzureichen; 
sie sind von Zeit zu Zeit durch die Steuerbehörde nachzuprüfen und richtigzustellen, wenn das 
Durchschnittsgewicht von zehn Wägungen um mehr als 5 vom Hundert von den Angaben des 
Verzeichnisses abweicht. 
(z) Als Wattverbrauch von Glühlampen, Nernstbrennern oder Brennern zu Quecksilber- 
dampflampen gilt derjenige, den diese Beleuchtungsmittel bei der Spannung und der Lichtleistung, 
für die sie bestimmt sind, aufweisen. 
(4) Uberschreitungen des wirklichen Wattverbrauchs gegenüber dem angegebenen bleiben bei 
der Steuerberechnung außer Betracht, wenn bei 6 beliebig gewählten Lampen derselben Sorte 
und desselben Stapels (Fabrikationspostens) der Mittelwert der Abweichungen nicht mehr als 
15 vom Hundert des angegebenen Wattverbrauchs, bei Lampen bis 20 Watt nicht mehr als 
3 Watt beträgt. 
Zu §§ 3, 6 und 10 des Gesetzes. 
8 4. 
Die Steuerpflicht tritt ein in Ansehung der im Inland hergestellten Beleuchtungsmittel, 
sobald sie aus den Räumen der Fabrik entfernt oder innerhalb dieser Räume zu Beleuchtungs- 
zwecken verwendet werden, in Ansehung der im Ausland hergestellten Beleuchtungsmittel bei der 
Einfuhr (8 23). 
5. 
Von der Verwendung von Steuerzeichen wird abgesehen (§ 7 des Gesetzes). Die 
Sicherung des Steueraufkommens geschieht durch eine Buchführung (§ 9) in Verbindung mit 
der Steueraufsicht (§ 11 des Gesetzes). Die Festsetzung der Steuer erfolgt auf Grund der 
Steueranmeldung (§8 22, 23). 
86. 
(1) Die Herstellungsbetriebe müssen so eingerichtet sein, daß die Ablieferung der fertig- 
gestellten Erzeugnisse aus den Erzeugungsräumen, ihre Lagerung, ihre Verpackung und ihr Abgang 
aus der Fabrik in geordneter und von der Steuerbehörde übersehbarer Weise erfolgt und daß 
die Steuerbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Beleuchtungsmittel 
in der Fabrik verfolgen kann. — 
»(2)DieVeleuchtungsmittelsind,sobaldsiezumVerkaufoderzumVerbrauchfertiggestellt 
sind, einschließlich der Fälle unter § 1 Abs. 4 und 6, in besondere, der Lagerung und Verpackung 
dienende Räume (Ausgangslager) zu verbringen. Wenn hierfür abgesonderte Räume (§ 30 Abs. 2) 
nicht vorhanden sind, so sind die betreffenden Teile der Betriebsräume durch Tafeln mit ent- 
sprechender Aufschrift kenntlich zu machen. Werden in einer Fabrik verschiedene Arten von Be- 
leuchtungsmitteln (§ 1 des Gesetzes) hergestellt, so sind diese getrennt zu lagern. Die Direktiv- 
behörde kann Ausnahmen zulassen. · 
.(3)JudasAusgangslagårsindauchdievonaußerhalbbezogenenunversteuertenBeleuchtungs- 
mittel aufzunehmen. · 
87. 
Die in das Ausgangslager aufgenommenen Beleuchtungsmittel können entweder gegen 
Versteuerung in den freien Verkehr des Inlandes gesetzt oder unversteuert unter Steueraufsicht 
in eine andere Fabrik, in ein Zoll- oder Steuerlager versandt, in das Ausland ausgeführt oder 
in den Fabrikbetrieb zurückgebracht werden. 
557 
Berechnung der 
. Steuer. 
II. Eintritt der 
Steuerpflicht und 
Sicherung der Steue 
Einrichtung der 
Fabriken und 
Lagerung der 
Erzeugnisse.
	        
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