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83.
(1) Die Steuer wird von den Brennstiften zu Bogenlampen nach dem Reingewichte, von
den übrigen Beleuchtungsmitteln nach der Stückzahl berechnet.
(2) Bei Brennstiften zu Bogenlampen kann als Reingewicht jedes Packstücks einer Sorte
das Gewicht angenommen werden, das ein bei der Hebestelle eingereichtes Muster derselben
Sorte und Größe aufweist; auch kann das Hauptamt genehmigen, daß die Steuerbeträge mit
Hilfe von Verzeichnissen berechnet werden, die das Reingewicht der Packstücke für die einzelnen
Sorten und Größen von Brennstiften auf Grund von Durchschnittsermittelungen angeben. Die
Verzeichnisse sind der Steuerbehörde in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken einzureichen;
sie sind von Zeit zu Zeit durch die Steuerbehörde nachzuprüfen und richtigzustellen, wenn das
Durchschnittsgewicht von zehn Wägungen um mehr als 5 vom Hundert von den Angaben des
Verzeichnisses abweicht.
(z) Als Wattverbrauch von Glühlampen, Nernstbrennern oder Brennern zu Quecksilber-
dampflampen gilt derjenige, den diese Beleuchtungsmittel bei der Spannung und der Lichtleistung,
für die sie bestimmt sind, aufweisen.
(4) Uberschreitungen des wirklichen Wattverbrauchs gegenüber dem angegebenen bleiben bei
der Steuerberechnung außer Betracht, wenn bei 6 beliebig gewählten Lampen derselben Sorte
und desselben Stapels (Fabrikationspostens) der Mittelwert der Abweichungen nicht mehr als
15 vom Hundert des angegebenen Wattverbrauchs, bei Lampen bis 20 Watt nicht mehr als
3 Watt beträgt.
Zu §§ 3, 6 und 10 des Gesetzes.
8 4.
Die Steuerpflicht tritt ein in Ansehung der im Inland hergestellten Beleuchtungsmittel,
sobald sie aus den Räumen der Fabrik entfernt oder innerhalb dieser Räume zu Beleuchtungs-
zwecken verwendet werden, in Ansehung der im Ausland hergestellten Beleuchtungsmittel bei der
Einfuhr (8 23).
5.
Von der Verwendung von Steuerzeichen wird abgesehen (§ 7 des Gesetzes). Die
Sicherung des Steueraufkommens geschieht durch eine Buchführung (§ 9) in Verbindung mit
der Steueraufsicht (§ 11 des Gesetzes). Die Festsetzung der Steuer erfolgt auf Grund der
Steueranmeldung (§8 22, 23).
86.
(1) Die Herstellungsbetriebe müssen so eingerichtet sein, daß die Ablieferung der fertig-
gestellten Erzeugnisse aus den Erzeugungsräumen, ihre Lagerung, ihre Verpackung und ihr Abgang
aus der Fabrik in geordneter und von der Steuerbehörde übersehbarer Weise erfolgt und daß
die Steuerbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Beleuchtungsmittel
in der Fabrik verfolgen kann. —
»(2)DieVeleuchtungsmittelsind,sobaldsiezumVerkaufoderzumVerbrauchfertiggestellt
sind, einschließlich der Fälle unter § 1 Abs. 4 und 6, in besondere, der Lagerung und Verpackung
dienende Räume (Ausgangslager) zu verbringen. Wenn hierfür abgesonderte Räume (§ 30 Abs. 2)
nicht vorhanden sind, so sind die betreffenden Teile der Betriebsräume durch Tafeln mit ent-
sprechender Aufschrift kenntlich zu machen. Werden in einer Fabrik verschiedene Arten von Be-
leuchtungsmitteln (§ 1 des Gesetzes) hergestellt, so sind diese getrennt zu lagern. Die Direktiv-
behörde kann Ausnahmen zulassen. ·
.(3)JudasAusgangslagårsindauchdievonaußerhalbbezogenenunversteuertenBeleuchtungs-
mittel aufzunehmen. ·
87.
Die in das Ausgangslager aufgenommenen Beleuchtungsmittel können entweder gegen
Versteuerung in den freien Verkehr des Inlandes gesetzt oder unversteuert unter Steueraufsicht
in eine andere Fabrik, in ein Zoll- oder Steuerlager versandt, in das Ausland ausgeführt oder
in den Fabrikbetrieb zurückgebracht werden.
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Berechnung der
. Steuer.
II. Eintritt der
Steuerpflicht und
Sicherung der Steue
Einrichtung der
Fabriken und
Lagerung der
Erzeugnisse.