Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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3) Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten entsprechen. 
Sind jedoch zu Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren 
Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die 
Gebühren nach den Sätzen für erstere zu erheben. 
8 44. 
Erhöhter Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unter— 
Gebührensatz. brochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebühren— 
derdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze 
erheben. 
g 46. 
(1) Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts- 
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Entschä- 
digungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. 
(2) Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die 
angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen. 
Fahrgelder. 
8 46. 
Teilnahme mehrerer Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden zu einer 
Beamten an einer Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von 
Amtshandlung. ihnen zu erheben. " 
§ 47. 
Verwaltungskosten- (1) Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben 
beiträge. die beteiligten Gewerbetreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag 
zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern über das anerkannte Bedürfnis hinaus. 
die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen. 
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der obersten Landesfinanzbehörde nach der 
Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens. 
zuzüglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von 
dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in An- 
spruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweit dienstlich zu verwenden, 
so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags be- 
schränkt werden. 
(s3) Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch 
nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann 
noch bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum von 
drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen. 
(4) Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht 
Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= oder 
Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §#§ 43ff. zu erheben. 
8 48. 
Verrechnung der Die nach den §§ 43 bis 47 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung der Bundes- 
Gebühren. staaten erhoben. 
  
Zu § 37 des Gesetzes. 
VIII. Verwaltungs- 
kostenvergütung. 8 49. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Leuchtmittelsteuer werden jedem Bundesstaate 
vier vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Soll-Einnahme 
vergütet.
	        
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