(2) Dem Antrag ist eine Handzeichnung der zur Lagerung bestimmten und der damit in
Verbindung stehenden oder unmittelbar daran anstoßenden Räume beizufügen. ·
(-3)ÜberdieBewilligungdes-Lagers,diejederzeitwiderruflichist,entfcheidetdieDirektiv-
behörde.
86.
Anderungen an den Lagerräumen oder Behältnissen sowie die Benutzung anderer Räume
oder Behältnisse als Lager sind vorher anzumelden und bedürfen der Genehmigung des
Hauptamts. Ebenso sind Anderungen in der Art der niederzulegenden Beleuchtungsmittel
vorher anzuzeigen. « «
87.
Die auf das Lager gebrachten Beleuchtungsmittel dürfen in der Regel nicht über fünf
Jahre lagern. Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann in einzelnen Fällen eine Verlängerung
der Lagerfrist eintreten.
88.
(1) Die für das Lager eingehenden Beleuchtungsmittel sind sogleich nach ihrem Eingang in
das Lager aufzunehmen.
(2) Die Vorschriften des § 13, § 19 Abs. 2, 4 und 5 sowie 5§ 20, 21 der Ausführungsbestim-
mungen finden Anwendung. «
s §9.
Uber den Zu- und Abgang an Beleuchtungsmitteln im Lager hat der Lagerinhaber
Leuchtmittelsteuer-Lagerbücher nach den Mustern für die Ausgangslagerbücher (Muster 1 bis 4
der Ausführungsbestimmungen) zu führen. Auf die Führung und Aufbewahrung der Steuer-
lagerbücher finden die für die Ausgangslagerbücher gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Anschreibungen in Abteilung 1 sofort nach der Aufnahme der Beleuchtungs-
mittel in das Lager stattzufinden haben, und daß die auf dem Lager durch Bruch u. dgl. be-
schädigten oder unverkäuflich gewordenen Beleuchtungsmittel nur dann in Abteilung 3 anzu-
schreiben sind, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind.
8 10.
Anzeige
von Anderungen.
Lagerfrist.
Einlagerung der
Beleuchtungsmittel.
Leuchtmittelsteuer-
lagerbuch.
(1) Die Beleuchtungsmittel dürfen im Lager umgepackt werden; den auf ihnen und auf den Behandlung der #
Hülsen für Glühstrümpfe bereits gemäß § 8 der Ausführungsbestimmungen angebrachten und zu
erhaltenden Angaben dürfen noch weitere Bezeichnungen zugefügt werden. Auch die weitere
Bearbeitung der Beleuchtungsmittel (z. B. das Anbringen von Zündmasse an Glühstrümpfen)
ist zulässig, sofern die Steuerklasse und die Benennung der Ware dadurch nicht geändert wird.
(2) Werden in ein Lager verschiedene Arten von Beleuchtungsmitteln aufgenommen, so sind
diese getrennt zu lagern.
(3) Waren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind vorschriftsmäßig zu bezeichnen, nach Ab-
schreibung in Abteilung 2 der Lagerbücher aus dem Lager zu entfernen und zur Versteuerung
anzumelden. Auf Antrag des Lagerinhabers können sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet und
in Abteilung 3 steuerfrei abgeschrieben werden.
8 11.
In bezug auf die Steueraufsicht über die Lager finden die 88 11, 12 des Gesetzes und
§§ 32, 33 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die Zahl und Ausführung
der in dem Lager vorzunehmenden Prüfungen bestimmt die Direktivbehörde.
12.
Die Vorschriften des § 8 der Ausführungsbestimmungen über die Bezeichnung und Ver-
packung der Beleuchtungsmittel gelten auch für die Lager.
leuchtungsmittel
während der
Lagerung.
Steueraufsicht.
Bezeichnung un
Verpackung de
Beleuchtungsmit