Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Uber die Herstellung und den Absatz der Waren hat der Lagerinhaber auf Erfordern besondere 
Anschreibungen zu führen. Die hergestellten Waren sind nach Gattungen getrennt, übersichtlich 
so zu lagern, daß eine Bestandsaufnahme keine wesentlichen Schwierigkeiten bietet. 
(4) Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. 
E 19. 
Werden Beleuchtungsmittel in eine Zollniederlage ausgenommen, so finden auf sie die Niederlegung vo 
Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der Zollagerordnung Anwendung. Die Beleuchtungs-Beleuchtungsmitt, 
mittel nehmen bei der Niederlegung die Eigenschaft einer ausländischen Ware an. Auf Antrag in Zollniederlage 
des Niederlegers kann jedoch die Lagerung der Beleuchtungsmittel unter Beibehaltung ihrer 
Eigenschaft als inländische Ware erfolgen, wenn Beleuchtungsmittel, auf welchen ein Zollanspruch 
haftet, in der Niederlage nicht lagern oder genügend abgesondert sind. 
8 20. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Lagerordnung und die auf Grund hiervon erlassenen Strafbestimmung 
und den Lagerinhabern bekannt gemachten besonderen Bestimmungen werden, sofern nicht die · 
Hinterziehungsstrafe verwirkt ist, auf Grund des § 27 des Leuchtmittelsteuergesetzes mit einer 
Ordnungsstrafe von einer bis zu dreihundert Mark bestraft. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin. 
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