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2. Post- und Telegraphenwesen.
Abänderung der Anweisung für den Funkentelegraphendienst.
Die „Anweisung für den Funkentelegraphendienst“ vom 12. August 1909 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich 1909 S. 753 ff.) wird, wie folgt, abgeändert:
Im 8§ 23 Ziffer 2a ist die Bestimmung über das Ruhezeichen: „Es darf nur
......... gegeben werden“ zu ersetzen durch:
Es darf nur von öffentlichen Küstenstationen, von einem Schiffe, das die Standarte
Seiner Majestät des Kaisers führt, und in dringenden Fällen von den deutschen Kriegs-
schiffen gegeben werden.
Berlin, den 26. Juni 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
3. Sta tisti k.
Der Bundesrat hat beschlossen, aus der Nummer 16b des Statistischen Warenverzeichnisses Soja-
bohnen mit Wirkung vom 1. Januar d. J. ab in das Verzeichnis der Massengüter aufzunehmen.
Die hiernach sich ergebenden Anderungen des Verzeichnisses der Massengüter und des
Statistischen Warenverzeichnisses sind nachstehend abgedruckt.
Berlin, den 27. Juni 1911.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
Anderung
des Verzeichnisses der Massengüter und des Statistischen Warenverzeichnisses.
1. Verzeichnis der Massengüter.
Nummer des
Statistischen Warengattung
Warenverzeichnisses
Aus 16b. Sojabohnen.
2. Statistisches Warenverzeichnis.
Nr. Warengattung
1) 16b. Sojabohnen, Elipe-(Illipe-) Nüsse, Schi= (Shea-) Nüsse, Butterbohnen, Stillingia-
samen, afrikanische Talgnüsse (Njavinüsse).
2) J 215. Unverändert.
Massengut nur: 1) Sojabohnen, 2) Feldrübensamen.