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und die Rechnungsämter eine Oberkollekturgebühr von
1,2 %
vom Bruttoertrag der Abgabe zugebilligt.
8 36.
Die näheren Vorschriften über die Erhebung der ausgeschriebenen Abgaben
sind im Verordnungswege zu erlassen.
837.
Die Bezirks-Direktoren haben die Zahlung der nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes festgestellten, aus einer der beiden Verbandskassen zu leistenden
Entschädigungen direkt bei der bezüglichen Verbandskasse einzuweisen.
8 38.
Die Verbandskassen einschließlich der dazu gehörigen Reserve-Fonds werden
von dem Staats-Ministerium durch von ihm bestellte Kasse= und Rechnungsbeamte,
denen dafür von dem Ministerium eine entsprechende Entschädigung
aus den Verbandsmitteln zu gewähren ist, verwaltet und die Rechnungen
darüber, für jede Verbandskasse besonders, so geführt, wie dies bei den Verwaltungen
öffentlicher Gelder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Reserve-Fonds müssen in depositalmäßig sichern Werthpapieren zinstragend
angelegt und in dem vom Staats-Ministerium zu bestimmenden Depositum
aufbewahrt werden.
Die Rechnungen werden alljährlich abgeschlossen, von dem Staats-Ministerium
geprüft und justifizirt.
Alljährlich ist eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben, sowie des
Vermögens (Reserve-Fonds) der Verbandskassen zur öffentlichen Kenntuiß zu
bringen.
Vorübergehende Bestimmungen.
839.
Da das Reichsgesetz mit dem 1. April 1881 in Kraft tritt, so gelten
zunächst folgende ausnahmsweise Uebergangsbestimmungen:
a) Der Bezirksausschuß in jedem Verwaltungsbezirke nimmt die Wahl der
zu Schiedsmännern geeigneten Persönlichkeiten zum ersten Male nicht
erst gegen Ende des Jahres 1881, sondern alsbald im April 1881
vor; im Uebrigen wird nach den Vorschriften § 10 dieses Gesetzes verfahren.