Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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und  die  Rechnungsämter  eine  Oberkollekturgebühr  von
1,2  %
vom  Bruttoertrag  der  Abgabe  zugebilligt.

8  36.
Die  näheren  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  ausgeschriebenen  Abgaben
  sind  im  Verordnungswege  zu  erlassen.

837.
Die  Bezirks-Direktoren  haben  die  Zahlung  der  nach  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  festgestellten,  aus  einer  der  beiden  Verbandskassen  zu  leistenden
Entschädigungen  direkt  bei  der  bezüglichen  Verbandskasse  einzuweisen.

8  38.

Die  Verbandskassen  einschließlich  der  dazu  gehörigen  Reserve-Fonds  werden
von  dem  Staats-Ministerium  durch  von  ihm  bestellte  Kasse=  und  Rechnungsbeamte,
  denen  dafür  von  dem  Ministerium  eine  entsprechende  Entschädigung
aus  den  Verbandsmitteln  zu  gewähren  ist,  verwaltet  und  die  Rechnungen
darüber,  für  jede  Verbandskasse  besonders,  so  geführt,  wie  dies  bei  den  Verwaltungen
  öffentlicher  Gelder  gesetzlich  vorgeschrieben  ist.

Die  Reserve-Fonds  müssen  in  depositalmäßig  sichern  Werthpapieren  zinstragend
  angelegt  und  in  dem  vom  Staats-Ministerium  zu  bestimmenden  Depositum
  aufbewahrt  werden.

Die  Rechnungen  werden  alljährlich  abgeschlossen,  von  dem  Staats-Ministerium
  geprüft  und  justifizirt.

Alljährlich  ist  eine  Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben,  sowie  des
Vermögens  (Reserve-Fonds)  der  Verbandskassen  zur  öffentlichen  Kenntuiß  zu
bringen.

Vorübergehende  Bestimmungen.
839.

Da  das  Reichsgesetz  mit  dem  1.  April  1881  in  Kraft  tritt,  so  gelten
zunächst  folgende  ausnahmsweise  Uebergangsbestimmungen:
a)  Der  Bezirksausschuß  in  jedem  Verwaltungsbezirke  nimmt  die  Wahl  der
zu  Schiedsmännern  geeigneten  Persönlichkeiten  zum  ersten  Male  nicht
erst  gegen  Ende  des  Jahres  1881,  sondern  alsbald  im  April  1881
vor;  im  Uebrigen  wird  nach  den  Vorschriften  §  10  dieses  Gesetzes  verfahren.