Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 22. Juni 1911 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen dichten halbseidenen Geweben der Tarif- 
nummer 405, die bei der Firma S. H. Sharp & Sons in Leeds (England) mit Metalldruck 
versehen werden sollen, die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 22. Juni 1911 beschlossen: 
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll- 
freien Veredelungsverkehrs mit ausländischer Malzgerste — Tarifnummer 3 — zur 
Herstellung von gerösteter und glasierter Gerste — Tarifnummer 62 — die Voraus- 
setzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
ausgeführte geröstete und glasierte Gerste bis zu 125 kg rohe Gerste vom Zolle befreit 
werden. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
Königreich Preußen. 
In Niederdorf im Bezirke des Hauptzollamts Kaldenkirchen ist ein Zollamt II (Grenzzollamt) 
errichtet worden, dem an besonderen Befugnissen die Befugnis zur Erteilung von Erlaubniskarten für 
Kraftfahrzeuge gemäß Nr. 80 des Tarifs zum Reichsstempelgesetze beigelegt ist. 
(— Das Bollamt I1 Samter im Bezirke des Hauptzollamts Posen ist in ein Zollamt II umge- 
wandelt worden. « 
Erteilt: 
dem Zollamt J Bitterfeld im Bezirke des Hauptzollamts Wittenberg die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen I, zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Be- 
gleitscheingüter und zur Erledigung des Waren-Ein= und Ausganges im Eisenbahnverkehr (88 63, 66 
bis 71 V. Z. G.) hinsichtlich der leeren Umschließungen (Stahlflaschen und Eisenfässer), die für die 
Aktiengesellschaft Anilinfabrikation Greppin-Werke Kreis Bitterfeld eingehen und nach § 6 Ziffer 9 des 
Zolltarifgesetzes zollfrei abzulassen sind; 
dem Zollamt II Boguslaw im Bezirke des Hauptzollamts Ostrowo die unbeschränkte Befugnis 
zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen 1; 
dem Zollamt 1 Brieg im Bezirke des Hauptzollamts Oels i. Schl. die Befugnis zur Erledi- 
gung von Zollbegleitscheinen I über Maschinen der Nummer 906 des Zolltarifs und über Maschinen- 
teile der Nummern 782, 783, 798, 799, 880, 629 und 630 des Zolltarifs, die für die Firma Brieger 
Maschinenfabrik Pzillas G. m. b. H. in Brieg zum Zweck der Ausbesserung eingehen, sowie zur Aus- 
fertigung von Zollbegleitscheinen I über die nach erfolgter Ausbesserung wieder ausgehenden Waren; 
dem Zollamt 1 Hundsfeld im Bezirke des Hauptzollamts Breslau Nord die Befugnis zur 
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Gasöl, das zur Verwendung zum Motorenbetrieb in Kessel- 
wagen aus dem Ausland eingeht:; 
dem Zollamt 1 Hvidding im Bezirke des Hauptzollamts Hadersleben die Befugnis zur Kenn- 
zeichnung von GersteEe 
dem Zollamt 1 Kiel Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Kiel die Befugnis zur Erledigung 
von Leuchtmittel-, Schaumwein-, Zigaretten= und Zündwarenbegleitscheinen; 
dem Zollamt I Kosten im Bezirke des Hauptzollamts Lissa i. P. die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen II über rohen Kaffee; · 
dem Zollamt II Ragnit im Bezirke des Hauptzollamts Tilsit die Befugnis zur Erledigung 
von Begleitscheinen 1 über das für die Zellstoffabrik Ragnit Aktiengesellschaft zur Zellulosefabrikation 
eingehende rohe Nutzholz der Tarifnummern 74 und 86; 
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