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In demselben Stichwort erhält die Ziffer 1d folgende Fassung:
„d) dichte Gewebe, nicht unter die vorstehende Ziffer 1a bis c fallend:
ganz aus Seide. . .. 405 800
Taschenfuche ates Nahutaegeroche len in de Vrfragschmerkung. eu Vr. #401
bereichneren Art (G. die An#er###ng zu der vorstehenden Shfer 1la) v 400
andere hierher gehörige Geuwebe. . . . . —"12450
teilweiseausSeide... 405 450
— v 560
Anmerkung zu 14. Habutgetoschentucher der vorbezeichmefen Art tcerden verfragsmabig micher als bestickt
angesehen, toenm die Stickerei noch einer Richtteng in ebr als die Fläche eines Gevierts von 6 ch
Seitenlange bedeckt.“
In demselben Stichwort ist dem letzten Absatz der Allgemeinen Anmerkung 4 zu Ziffer 1
bis 10 anzufügen:
„ Wegen der- Habutacgeuebe und der Taschentiicher aus diesen s. die Anmerkung zu der vorstehenden
Eisfe- a soie die vorstchende Zier 1d.“
In demselben Stichwort ist in der Allgemeinen Anmerkung 11 zu Ziffer 1 bis 10 dem fünften
Absatz am Schlusse der Hinweis anzufügen:
„S. auch Taschentücher (Ziser 2 und Ammerkung).“
In dem Stichwort „Goldleisten“ ist in Ziffer 1 der Vertragssatz „5 30“ zu streichen und dafür zu setzen
„mit Japanischem Lack (uruski) Fein bemalt, vergoldet, versilbert, bronæiert oder lachkiert v 20
andere hierher gehörige Goldleisten v s0.
Hinter dem Stichwort „Haarwild“ ist als neues Stichwort aufzunehmen:
„Habutaegewebe (eine Art Seidengewebe) s. die Anmerkung zu 1 a sowie Ziffer 1d
bei Gewebe.“
Das Stichwort „Hausenblase“ ist durch Anfügung folgender Vertragsbestimmung zu ergänzen:
„49% 49a Japanische Planzengelafine, Kanten, eine Art unechte Hausenblase) O — u frei“.
Dem Stichwort „Holzleisten“ ist am Schlusse der Ziffer 1b folgende Anmerkung hinzuzufügen:
„Anmerbung zu 15. Die m vorstehenden Zi##ern 151 Abs. 1 und 162 bezeichneten Holæleisten umter-
liegen, wenn sie mit japonischem Lack (urushi) lachiert oder damit vergoldet, versilbert, bronæiert oder
fein bemalt sind, vertragsmäßig einem Zollsatae vou 20 Ur 1 de.“
Das Stichwort „Holzwaren“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) Am Schlusse der Ziffer 241 ist folgende weitere Vertragsbestimmung aufzunehmen:
„andere Rieer pehörige seine Holzibaren, Mik Japanischem Lack (uurtessi) lachiert) — 12.20“.
b) Die Vertragsbestimmung in Ziffer 24 3 erhält nachstehende Fassung:
„mit japanischem Lack (urushi) lackierte oder damit fein bemalte, vergoldete,
versilberte oder bronaierte Holeiwaren (mif 4½8#ahme der vorstehend in
Zisfer 202 genannten Holæleisten).. .. — 5 20
andere hierher gehörige Waren mit Ausnahme der Holamosair — v 30“.
Das Stichwort „Japanwachs“ erhält folgende Fassung:
„Japanwachs (Sumachwachs, eine Art Pflanzenwachs)
in natürlichem Zustand, auch gereinigt . .. . 73 10
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zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelchen oder Kugeln geformt usw. ),
auch mit anderen Stoffen versetzt 247 15
æubereitet (gebleicht, gefürbt, in Tũfelchen oder Kigeln gefor mi #10 J. . — 2210«.
In dem Stichwort „Kupferwaren“ ist der Ziffer 2a 3 folgende Bestimmung hinzuzufügen:
„hierher gehörige Waren aus Kupfer, mit japanischem Lack (mrtesbii) lachierrt. —23.
Das Stichwort „Lineale“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) In Ziffer 3b 1 ist der Vertragssatz „v 30“ zu streichen und durch folgende Bestimmung zuersetzen
„mit japanischem Lack (urushi) lachierte oder damit fein bemalte, ven goldete
v 20
v 30.
versilberte oder bronæzierte
andere
b) Der Ziffer 352 sst nachstehende Vertragsbesimmung zfigen
„mit japanischem Lack (m###usi) kachiert —— I26“.