Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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21. 
— 424 — 
In demselben Stichwort erhält die Ziffer 1d folgende Fassung: 
„d) dichte Gewebe, nicht unter die vorstehende Ziffer 1a bis c fallend: 
ganz aus Seide. . .. 405 800 
Taschenfuche ates Nahutaegeroche len in de Vrfragschmerkung. eu Vr. #401 
bereichneren Art (G. die An#er###ng zu der vorstehenden Shfer 1la) v 400 
andere hierher gehörige Geuwebe. . . . . —"12450 
teilweiseausSeide... 405 450 
— v 560 
  
  
Anmerkung zu 14. Habutgetoschentucher der vorbezeichmefen Art tcerden verfragsmabig micher als bestickt 
angesehen, toenm die Stickerei noch einer Richtteng in ebr als die Fläche eines Gevierts von 6 ch 
Seitenlange bedeckt.“ 
In demselben Stichwort ist dem letzten Absatz der Allgemeinen Anmerkung 4 zu Ziffer 1 
bis 10 anzufügen: 
„ Wegen der- Habutacgeuebe und der Taschentiicher aus diesen s. die Anmerkung zu der vorstehenden 
Eisfe- a soie die vorstchende Zier 1d.“ 
In demselben Stichwort ist in der Allgemeinen Anmerkung 11 zu Ziffer 1 bis 10 dem fünften 
Absatz am Schlusse der Hinweis anzufügen: 
„S. auch Taschentücher (Ziser 2 und Ammerkung).“ 
In dem Stichwort „Goldleisten“ ist in Ziffer 1 der Vertragssatz „5 30“ zu streichen und dafür zu setzen 
„mit Japanischem Lack (uruski) Fein bemalt, vergoldet, versilbert, bronæiert oder lachkiert v 20 
andere hierher gehörige Goldleisten v s0. 
Hinter dem Stichwort „Haarwild“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
„Habutaegewebe (eine Art Seidengewebe) s. die Anmerkung zu 1 a sowie Ziffer 1d 
bei Gewebe.“ 
Das Stichwort „Hausenblase“ ist durch Anfügung folgender Vertragsbestimmung zu ergänzen: 
„49% 49a Japanische Planzengelafine, Kanten, eine Art unechte Hausenblase) O — u frei“. 
Dem Stichwort „Holzleisten“ ist am Schlusse der Ziffer 1b folgende Anmerkung hinzuzufügen: 
„Anmerbung zu 15. Die m vorstehenden Zi##ern 151 Abs. 1 und 162 bezeichneten Holæleisten umter- 
liegen, wenn sie mit japonischem Lack (urushi) lachiert oder damit vergoldet, versilbert, bronæiert oder 
fein bemalt sind, vertragsmäßig einem Zollsatae vou 20 Ur 1 de.“ 
Das Stichwort „Holzwaren“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) Am Schlusse der Ziffer 241 ist folgende weitere Vertragsbestimmung aufzunehmen: 
„andere Rieer pehörige seine Holzibaren, Mik Japanischem Lack (uurtessi) lachiert) — 12.20“. 
b) Die Vertragsbestimmung in Ziffer 24 3 erhält nachstehende Fassung: 
„mit japanischem Lack (urushi) lackierte oder damit fein bemalte, vergoldete, 
versilberte oder bronaierte Holeiwaren (mif 4½8#ahme der vorstehend in 
Zisfer 202 genannten Holæleisten).. .. — 5 20 
andere hierher gehörige Waren mit Ausnahme der Holamosair — v 30“. 
Das Stichwort „Japanwachs“ erhält folgende Fassung: 
„Japanwachs (Sumachwachs, eine Art Pflanzenwachs) 
  
  
  
in natürlichem Zustand, auch gereinigt . .. . 73 10 
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zubereitet (gebleicht, gefärbt, in Täfelchen oder Kugeln geformt usw. ), 
auch mit anderen Stoffen versetzt 247 15 
æubereitet (gebleicht, gefürbt, in Tũfelchen oder Kigeln gefor mi #10 J. . — 2210«. 
  
In dem Stichwort „Kupferwaren“ ist der Ziffer 2a 3 folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
„hierher gehörige Waren aus Kupfer, mit japanischem Lack (mrtesbii) lachierrt. —23. 
Das Stichwort „Lineale“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) In Ziffer 3b 1 ist der Vertragssatz „v 30“ zu streichen und durch folgende Bestimmung zuersetzen 
„mit japanischem Lack (urushi) lachierte oder damit fein bemalte, ven goldete 
v 20 
v 30. 
versilberte oder bronæzierte 
  
andere 
b) Der Ziffer 352 sst nachstehende Vertragsbesimmung zfigen 
„mit japanischem Lack (m###usi) kachiert —— I26“.
	        
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