Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

— 431 — 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1911 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischem Blech - - 
1. aus legiertem Gold — Tarifnummer 770 —, 
2. aus legiertem Silber, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt 
— Tarifnummer 773 —, 
3. aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, vergoldet oder mit Gold 
belegt (plattiert) und versilbert oder mit Silber belegt (plattiert) — Tarifnummer 881 — 
zur Herstellung von Pressungen in Relief, von Flachstichgravierungen und Tulamustern die 
Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1911 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Bohlen aus Jarrahholz — Tarifnummer 76 — 
zur Herstellung getränkter Pflasterklötze — Tarifnummer 81 — die Voraussetzungen des § 2 
der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsäure, 
die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1911 gemäß Essigsäure-Ordnung §8§ 81ff. von den 
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.) 
  
  
  
  
  
  
fd. . . d 
ad Vergällungsmittel Erforderliche Menges) NnN“—NN—NN27 
1 « 2 8 ä 4 
27Benzol 5 kg. Zur Herstellung von Arcetylsalichlsäure. 
28 Thymol 1 kg Zur Enteisenung photographischer Roh- 
papiere. 
29 Rohe Salzsäure von etwa 
23 bis 25 v. H. Gehalt 3 kg Zur Herstellung einer gummiartigen Masse, 
mit der in starker Verdünnung Papier 
  
  
und Gewebe bestrichen und dadurch luft- 
1 und wasserdicht gemacht werden. 
  
1) Vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 177. 
2) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.