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3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1911 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischem Blech - -
1. aus legiertem Gold — Tarifnummer 770 —,
2. aus legiertem Silber, auch vergoldet oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt
— Tarifnummer 773 —,
3. aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, vergoldet oder mit Gold
belegt (plattiert) und versilbert oder mit Silber belegt (plattiert) — Tarifnummer 881 —
zur Herstellung von Pressungen in Relief, von Flachstichgravierungen und Tulamustern die
Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1911 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Bohlen aus Jarrahholz — Tarifnummer 76 —
zur Herstellung getränkter Pflasterklötze — Tarifnummer 81 — die Voraussetzungen des § 2
der Veredelungsordnung vorliegen.
Verzeichnis der Vergällungsmittel für Essigsäure,
die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1911 gemäß Essigsäure-Ordnung §8§ 81ff. von den
Hauptämtern genehmigt und der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle mitgeteilt worden sind.)
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ad Vergällungsmittel Erforderliche Menges) NnN“—NN—NN27
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27Benzol 5 kg. Zur Herstellung von Arcetylsalichlsäure.
28 Thymol 1 kg Zur Enteisenung photographischer Roh-
papiere.
29 Rohe Salzsäure von etwa
23 bis 25 v. H. Gehalt 3 kg Zur Herstellung einer gummiartigen Masse,
mit der in starker Verdünnung Papier
und Gewebe bestrichen und dadurch luft-
1 und wasserdicht gemacht werden.
1) Vgl. Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 177.
2) Bezogen auf je 100 kg wasserfreier Essigsäure.