Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

Artikel 13. 
Wenn ein Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg in den Be— 
sitzungen Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar seine Zahlungen einstellt, wird der Konsul der 
drei Hanseatischen Freistaaten von dem gesamten Eigentum eines solchen Falliten Besitz nehmen und 
es seinen Gläubigern zur Verteilung unter dieselben übergeben. Nachdem dieses geschehen, ist der 
Fallit zu einer völligen Entschlagung (Decharge) seitens seiner Gläubiger berechtigt und soll zu keiner 
späteren Zeit weder veranlaßt werden können, sein Defizit auszugleichen, noch soll das Eigentum, 
welches er etwa später erwerben möchte, für jenen Zweck verhaftet sein. Dahingegen soll der Konsul 
der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg seine Bestrebungen dahin richten, zum 
Besten der Gläubiger das gesamte Eigentum des Falliten zu erlangen und es festzustellen, daß jeder 
Gegenstand, welcher zur Zeit der Zahlungseinstellung in dem Besitze des Falliten war, ohne Rückhalt 
aufgegeben werde. 
Artikel 14. 
Wenn ein Untertan Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar die Zahlung seiner gerechten 
Schulden an einen Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg verweigert 
oder sich derselben zu entziehen sucht, sollen die Behörden Seiner Hoheit des Sultans dem Bürger 
der Hanseatischen Freistaaten jede Hilfe und Erleichterung gewähren, um zu dem schuldigen Betrage 
zu gelangen; in gleicher Weise wird der Konsul der drei Hanseatischen Freistaaten den Untertanen 
Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar jede Hilfe und Erleichterung gewähren, um die ihnen gegen 
die Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg zustehenden gerechten Schuld- 
forderungen gedeckt zu erhalten. r1 
rtikel 15. 
Seine Hoheit der Sultan von Zanzibar soll die Freiheit haben, zum Schutze seiner eigenen 
Interessen und derjenigen seiner Untertanen in den Städten und Häfen der Hanseatischen Freistaaten 
Lübeck, Bremen und Hamburg Konsuln zu ernennen; solche Konsuln sollen dieselben Rechte, Freiheiten 
und Privilegien genießen, welche der Konsul der meistbegünstigten Nation genießt. 
Artikel 16. 
Die gegenwärtige Ubereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationen derselben sollen zu 
Zanzibar sobald als möglich ausgewechselt werden. · 
Abgeschlossen, unterzeichnet und besiegelt in dem Königlichen Palaste Seiner Hoheit des Sultans 
von Zanzibar, in der Stadt Zanzibar, auf der Insel Zanzibar, am dreizehnten Tage des Juni im 
Jahre Eintausendachthundertneunundfünfzig der christlichen Zeitrechnung, dem elften Tage des Monats 
Zilkad in dem Jahre der Hegira Eintausendzweihundertfünfundsiebzig entsprechend. 
Für die Senate der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg. 
(L. S.) (Unterz.:) William Henry O'Swald jun. 
(Der arabische Text unterzeichnet und besiegelt von Seiner Hoheit Seyed Magid Bin Seyed, 
Sultan von Zanzibar.) 
  
  
##44. Marine und Schiffahrt. 
  
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche 
Handelsmarine auf das Jahr 1911“ ist im Verlag der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben 
erschienen und im Buchhandel zum Preise von 9,00 ¾ für das Exemplar zu beziehen. 
Das Buch wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wieder- 
verkäufern zum Preise von 6,76 J für das Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert.
	        
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