Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

etatsmäßig angestellt, so findet eine Vorrückung des Besoldungsdienstalters zur 
Abwendung von Gehaltseinbußen nicht statt. Wegen der Anrechnung der 
Militärdienstzeit siehe Nr. 14 f.; die in der Gendarmerie oder in der Schutz- 
mannschaft verbrachte Dienstzeit ist hierbei als Militärdienstzeit anzusehen. 
  
b) Werden preußische Gendarmen oder Schutzmänner vor Erlangung des Zivil- 
4) 
versorgungsscheins in Zivildienststellen des Reichs übergeführt, so wird ihr Be- 
soldungsdienstalter auf den Tag der etatsmäßigen Anstellung festgesetzt. In 
diesem Falle findet weder eine Gehaltsmitnahme noch eine Anrechnung von 
Militärdienstzeit statt. 
Beim Ubertritt von Gendarmerieoberwachtmeistern, Polizeiwachtmeistern und 
Polizeioberwachtmeistern in Zivildienststellen des Reichs ist für die Festsetzung 
des Besoldungsdienstalters das letzte normalmäßige Stellengehalt maßgebend. 
Daneben und unabhängig von der Mitnahme des Gehalts erfolgt eine An- 
rechnung der Militärdienstzeit, wobei die in der Gendarmerie oder in der Schutz- 
mannschaft verbrachte Zeit als Militärdienstzeit anzusehen ist. 
Wenn Angehörige der elsaß-lothringischen Landgendarmerie oder Schutzmannschaft 
im Reichsdienst etatsmäßig angestellt werden, so erfolgt die Bemessung ihres 
Besoldungsdienstalters nach 
den für die Angehörigen der preußischen Land- 
gendarmerie und Schutzmannschaft erlassenen Vorschriften. 
2. Im zweiten Absatz der Ziffer 63 sind die Worte „, und zwar beim Ubertritt von An- 
gehörigen der Schutzmannschaft in eine Unterbeamtenstelle unter Zugrundelegung des 
Normalgehalts der entsprechenden preußischen Beamten“ zu streichen. 
Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 6. Juni 1911 in Kraft. Die notwendigen Aus- 
führungsbestimmungen sind vom Reichskanzler zu erlassen. 
Wilhelmshöhe, den 7. August 1911. 
Wilhelm. I. R. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Wermuth. 
An den Reichskanzler. 
  
3. Finanzwesen. 
  
Aachweisung 
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung 
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats Juli 1911. 
  
  
  
Bezeichnung 
der 
Einnahmen vom Beginne 
des Rechnungsjahrs bis 
zum Schlusse des Monats 
Im Reichshaushalts-Etat 
ist die Einnahme für das 
Rechnungsjahr 1911 
  
  
  
  
  
Einnahmen Juli 1911 veranschlagt auf 
- A 
1 2 8 
Post- und Telegraphenverwaltung 242 932 598 734 161 600 
Reichs-Eisenbahnverwaltunng . .. 45 946 000 128 893 000
	        
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