Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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7. Das Abkommen tritt am 1. Dezember 1911 
in Kraft. 
Das Abkommen wird für die Dauer von drei 
Jahren abgeschlossen und gilt solange jedesmal 
als für ein Jahr erneuert, als es nicht sechs 
Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist von 
einer Seite gekündigt wird. 
In doppelter Ausfertigung vollzogen zu Berlin, 
den 17. August 1911. 
(I. S.) 
(. S.) 
v. Riderlen-Wacechter. 
W. G. Goschen. 
7. This Agreement comes into force on De- 
Cember 1, 1911. 
This Agreement is concluded for a term of 
three years, and it will remain in force auto- 
matically for further periods of one Fear until 
denounced by one of the parties six months 
before the expiration of that Fear. 
19 Done in duplicate at Berlin, the 17tb August 
11. 
(L. 8S.) 
(. S.) 
v. Kiderlen-Waehhter. 
W. G. Goschen. 
  
5. Militär wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Dem Arzte Dr. Walther Seng in Säo Paulo ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der 
Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a bis c 
ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, 
welche ihren dauernden Aufenthalt in Brasilien haben. rpflich 
Berlin, den 1. September 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
6. Polizeiwesen. 
  
Bekanntmachung 
über die Bestellung einer deutschen Zentralstelle zur Bekämpfung der Verbreitung 
unzüchtiger Veröffentlichungen. 
  
Im Artikel 1 des zwischen dem Reiche und anderen Staaten in Paris am 4. Mai 1910 
unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (Reichs- 
Gesetzbl. 1911 S. 209) hat sich jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet, eine Behörde ein- 
zurichten oder zu bezeichnen, der es obliegt, 
  
1. alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittelung und die Bekämpfung derjenigen 
Handlungen erleichtern können, die sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre Landes- 
gesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände dar- 
stellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben; 
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