44. In demselben Stichwort ist in Ziffer 1e 1b und lc 2b je hinter „Muschelkalk“ einzuschalten:
5, sogenanntem Schwarzen Granit“.
45. In demselben Stichwort ist in der dritten Zeile der Anmerkung 2 zu Ziffer 1c 1 hinter „verzollen“
einzufügen:
„oder vertragsmäßig zollfrei au belassen“.
46. Das Stichwort „Steinmetzarbeiten“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) In Ziffer 1à 2, 1b2 und 2b ist je hinter „Muschelkalk“ einzufügen:
„, sogenanntem Schwarzen Granit“.
b) In Ziffer 142 erhalten die Vertragsbestimmungen für Steinmetzarbeiten aus Granit
folgende Fassung:
„aus Granekt.
Randsteine /ä Burgersteige, an zuei Längsseiten und an den beiden Kopfseiten
schlicht bearbeitet, sonst roh oder blob roh behauen
nur mit dem Liveispits (Spitahammer) oder mit dem Spifemeißel bearbeitet
(sogenanmte rohe Randsteine)..mwm d05
in anderer Weise sehlieht bearbeitte... — " 0,55
andemre Steinmefzarbeiten.
nn- mat dem Ztbeispitz (Spithammmer) oder mit dem Spifzmeicel zur Ver-
mendu als Bausteine (Rusticaçrcadkern, Ldufer, Binder, Djsermauer-
steine oder dergleichen) zugerichtef. ........... — 00-15»
in anderer Weise schlicht bearbeitet .......... —- 0,60¼.
c) In der Anmerkung zu la ist der zweite Absatz durch nachstehende Bestimmung zu ersetzen:
„Die vertragsmäßigen Sätse für Rancksteine finden auch auf solche 4#bendteng, die Nichit nur an
den beiden Kopfseiten und den beiden nach dem Einsetaen in den Erdboden sichtbar bleibenden Lüngs-
seiten schlicht bearbeitef sind, sondenn auch an der zum Anlegen an den Buüirgersteig bestimmten dritten
Längsseite eine Bearbeitung insoiveit erfahren haben, als an der oberen Kante dieser Seite behufs reoht-
eckipe Gestaltung der oberen Schauseite des Steines durch Abscehlagen der hervorstehenden Stellen ein
mehy oder weniger ebener BStreifen hergestellt ist, sofern die Breite dieses Streifens 10 cm nicht iiher-
steigt oder bei größerer Breite die VFertcendung der Steihe zu Randsteinen für Burgersteige nach-
Hetolesen toird.“
4) Der Allgemeinen Anmerkung ist nachstehender zweite Abfatz hinzuzufügen:
„Das zgollpflichtige Gewicht von Steinmetzarbeiten kann in unbedenklichen Fällen auf Grund der Kauf-
verträge und Frachtbriefe, durch Berechnung aus dem spezifischen Gewicht, mittels Probeverwiegung oder
durch ein anderes geeignetes, einfaches und zeitersparendes Verfahren ermittelt werden.
47. In dem Stichwort „Steinwaren“ ist in Ziffer 4b 1 Abs. 2 hinter „Muschelkalk“ einzuschalten:
„„ sogenanntem Schwarzen Grani“.
48. Das Stichwort „Tonwaren“ ist, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen:
a) In Ziffer 5 erhält der Hinweis am Schlusse nachstehende Fassung:
„S. auch die Anmerkung zu 9a 2 und ce Anmerkung zu 9 bei Röhren.“
b) Der Ziffer 10 ist der Hinweis anzufügen:
„S. auch die Anmerkung zu der mnachstchenden Ziser 135 sorie die dumerung zu 9 bei Rölren.“
c) In Ziffer 13b ist am Schlusse aufzunehmen: « «
,,4«-meø«lcu«·qz«lsh.GzasiesteEöanundRäbkewformsttsolcezwKanatisationszweclcen
so"w«iesolzzsteine,SeøelclcastemLusgssssch-Ksosetthecice»,KawacsolflscäazemSchomsteinaufsätze
cøndckergzeicjteøkErippenuwdVieh-MAYFämtlicäausgemainemstetmzcug,werdenwø-tm«qs—
Atti-FigmäneEixclcsøjchtawfdenschmeizpmtlctdesMater-sahnach-Nr.7.20-»e7·zol«.«
·49.JndemStichwosrtÆestoWiftderVertsragszsollsastz»Ol,25«zuftwichenMIsddtlfÜrUachsteheUde
Bestimmung zu fetzen: ·
„chemisch bereiteter Holæstosf mit einem Wassergehalte von 50 v. H. oder daruber
andere hierher gehörige Waren. ...............
v 0,80
v 1,25“.