— 566 —
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Brode in Jaffa ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in
Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die ihm bereits als
Verweser des Vizekonsulats beigelegte Ermächtigung weiterhin erteilt worden, bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem Schutze be-
findlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem türkischen Konsul F. W. Reinhold Elfeld in Bremen ist namens des Reichs das Exequatur
erteilt worden.
Dem Kaiserlichen Vizekonsul Julius A. Vermehren in Torrebn (Mexico) ist die erbetene Ent-
lassung aus dem Reichsdienst erteilt worden. «
2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 14. August 1911
gegen die in Paris erscheinende periodische Druckschrift l’Amour“ binnen Jahresfrist zweimal Ver-
urteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird in Anwendung des
§* 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung
dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten.
Berlin, den 21. Oktober 1911.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
3. Finanzwese n.
AUAachmeisung
von Einnahmen der Reichs-Post= und Telegraphen= sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung
für die Zeit vom 1. April 1911 bis zum Schlusse des Monats September 1911.
Bezeichnung
Einnahmen vom Beginne
des Rechnungsjahrs bis
Im Reichshaushalts-Etat
ist die Einnahme für das
der zum Schlusse des Monats Rechnungsjahr 1911
Einnahmen September 1911 veranschlagt auf
M MA
1 2 8 *
Post- und Telegraphenverwaltuung 350 469 707 734 161 600
Reichs-Eisenbahnverwaltaung 70 464 000 128 893 000