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(2) Unter den Voraussetzungen des Abfs. 1 unterliegen der Zigarettensteuer auch solche Er-
zeugnisse, die neben feingeschnittenem noch grobgeschnittenen Tabak enthalten, sofern letzterer nicht
überwiegt, sowie Feuerwerks-, Scherz-, Asthmazigaretten und dergleichen, die Tabak enthalten.
§ 3.
(1) Zigarettensteuerpflichtig ist feingeschnittener Tabak, dessen Kleinverkaufspreis (§ 7) für
1 kg seines Eigengewichts mehr als 3,50 M beträgt.
(2) Als feingeschnitten gilt Tabak, der eine Schnittbreite von 2 mm oder weniger hat.
Ferner ist als feingeschnitten mit Ausnahme des Schnupftabaks aller Tabak zu behandeln, der
diese Zerkleinerung nicht durch Schneiden sondern durch Zerreiben oder auf sonstige Weise er-
fahren hat.
84.
(h) Unter Zigarettenhüllen ist neben Hülsen und Blättchen auch Zigarettenpapier zu ver—
stehen, d. i. alles zur Herstellung von Zigarretten bestimmte Papier, selbst wenn es die für
diesen Verwendungszweck übliche Vorbereitung noch nicht erfahren hat, also noch nicht zu Hülsen
verarbeitet, in Einzelblättchen geschnitten oder für die Zerteilung in solche Blättchen gefaltet, vor—
gezeichnet usw. ist. Die im Gesetze für Zigarettenhülsen und -blättchen gegebenen Vorschriften
gelten auch für Zigarettenpapier.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen
von Tabakblättern (Anmerkung zu § 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909).
8 5.
(1) Die Steuer wird für jede einzelne Packung der zigarettensteuerpflichtigen Waren nach
ihrem Inhalt berechnet, d. i. bei Zigaretten und Zigarettenhüllen nach ihrer Stückzahl, bei
Zigarettentabak nach seinem Eigengewichte. Bei zigarettenförmigen Erzeugnissen, deren Tabakstrang
länger als 10 cm ist oder deren Tabakinhalt (nach dem Durchschnitt von 1000 Stück berechnet)
mehr als 2 g wiegt, gilt jeder diese Grenzen überschreitende Teil für die Steuerberechnung als
besondere Einzelzigarette, und zwar von dem für das ganze Erzeugnis maßgebenden Klein-
verkaufspreise. Wird Zigarettenpapier in einer Form abgegeben, aus der die Zahl der Einzel-
hüllen nicht ohne weiteres erkennbar ist (in ganzen Bogen usw.), so sind je 25 qem als steuer-
pflichtige Einzelhülle zu betrachten. ·
(2) Für zum Verkauf eingeführte Zigaretten und Zigarettentabake, für die der inländische
Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuerklassen nicht spätestens bei der Verzollung
angegeben werden, ist die Steuer nach den höchsten Sätzen zu berechnen, und zwar auch dann,
wenn der ausländische Verkaufspreis auf der Packung zu ersehen ist.
(3) Gehen ausländische Zigaretten oder Zigarettentabake für den Verbraucher selbst ein,
so wird in Ermangelung eines inländischen Kleinverkaufspreises der für die Steuererhebung maß-
gebende Preis aus dem ausländischen Warenpreis unter Hinzurechnung von Zoll und Zigaretten-
steuer berechnet. Der ausländische Warenpreis kann durch Vorlegung der Rechnungen oder in
sonst glaubhafter Weise nachgewiesen werden. Dabei sind in fremder Währung ausgedrückte
Preise nach den in der Tabakzollordnung festgesetzten Mittelwerten umzurechnen. Handelt es sich
um marktgängige Zigarettensorten, für die der übliche inländische Kleinverkaufspreis bekannt ist,
so kann dieser der Versteuerung zugrunde gelegt werden.
86.
) Auf Grund der Ausnahmevorschrift im § 2 Abs. 3 des Gesetzes ist von der Zigaretten-
steuer und von dem Verpackungszwange (8§8§ 31 ff.) befreit der unter dem Namen „schwarzer
Krauser“ zum Verkaufe gelangende feingeschnittene, in der Regel gesoßte Kautabak, der in Stein-
gesaßen aufbewahrt zu werden pflegt und in feuchtem Zustand unverpackt im kleinen ab-
gegeben wird.
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2. Zigaretten-
tabak.
3. Zigaretten-
hüllen.
4. Berechnung
der Steuer.
Steuer-
befreiungen.