Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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3. Fissszwessen. 
  
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 1911 beschlossen: 
Der Beschluß vom 28. Junnar 19107/) hat auf alle Fälle Anwendung zu finden, 
in denen die bis zum 1. August 1909 ausgegebenen Gewinnanteilschein= und Zinsbogen 
zusammen einen Zeitraum von weniger als zehn Jahrem umfassen. 
Berlin, den 23. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
In Bertretung: Wermnhh. 
  
  
4. Versicherungs wesen. 
  
Bekanntmuchung, 
betreffend die weitere Amtsdauer von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten 
bei den Versicherm WSen — 
Auf Grund des Artikel 4 Abf. 2 des Einführungsgesetes zur Reichsversichrrungsordnung hat 
der Bundesrat bestimmt, daß die Amtsdauer der gegenwärtigen Mitglieder der Ausschüsse der Ver- 
sicherungsanstalten sowie der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den 
Vorständen der Versicherungsanstalten (§ 76, § 74 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) bis zum 
31. Dezember 1913 dauert. 
Berlin, den 25. November 1911. 
Der Reichskanzler. 
Im Austrage: Caspar. 
  
  
Vekanntmaochung, 
betreffend den Bezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten in österreichisch- 
ungarischen E Grenzbezirken. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. November 1911 beschloffen, 
1. das der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1900 (Zentralblatt S. 540) beigegebene Ver- 
zeichnis der ausländischen Grenzbezirke, für welche die in jener Bekanntmachung bezeich- 
neten gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Unfall-, 
Invaliden= umd Altersrente außer Kraft gesetzt werden, unter · 
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dahin zu ergänzen, daß hinter dem Worte „Kufstein“ das Wort „Hallein“ eingefügt wird, 
  
  
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1910 S. 46.