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3. Fissszwessen.
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 1911 beschlossen:
Der Beschluß vom 28. Junnar 19107/) hat auf alle Fälle Anwendung zu finden,
in denen die bis zum 1. August 1909 ausgegebenen Gewinnanteilschein= und Zinsbogen
zusammen einen Zeitraum von weniger als zehn Jahrem umfassen.
Berlin, den 23. November 1911.
Der Reichskanzler.
In Bertretung: Wermnhh.
4. Versicherungs wesen.
Bekanntmuchung,
betreffend die weitere Amtsdauer von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten
bei den Versicherm WSen —
Auf Grund des Artikel 4 Abf. 2 des Einführungsgesetes zur Reichsversichrrungsordnung hat
der Bundesrat bestimmt, daß die Amtsdauer der gegenwärtigen Mitglieder der Ausschüsse der Ver-
sicherungsanstalten sowie der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den
Vorständen der Versicherungsanstalten (§ 76, § 74 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) bis zum
31. Dezember 1913 dauert.
Berlin, den 25. November 1911.
Der Reichskanzler.
Im Austrage: Caspar.
Vekanntmaochung,
betreffend den Bezug von Unfall-, Invaliden= und Altersrenten in österreichisch-
ungarischen E Grenzbezirken.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. November 1911 beschloffen,
1. das der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1900 (Zentralblatt S. 540) beigegebene Ver-
zeichnis der ausländischen Grenzbezirke, für welche die in jener Bekanntmachung bezeich-
neten gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Unfall-,
Invaliden= umd Altersrente außer Kraft gesetzt werden, unter ·
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dahin zu ergänzen, daß hinter dem Worte „Kufstein“ das Wort „Hallein“ eingefügt wird,
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1910 S. 46.