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z unerheblichen Mengen (dem Augenscheine nach bis etwa 5 vom Hundert) enthält.
Schrot rhlene azunerb Laen entweder keinen oder auf der einen Seite einen so dünnen Mehl-
Ausgemm die Schale durchscheinen läßt. Unausgemahlene Schalenteile haben auf der einen
förderbesan r75j7 gleichmäßigen Mehlkörperbelag, der die Schale nicht durchscheinen läßt.
8.
() Proben, bei denen mehr als 8 vom Hundert feine Teile von weißer Farbe durch das
Sieb fallen, hat die Zollstelle als zollpflichtige Müllereierzeugnisse anzusehen.
— (D. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Siebrückstand gemäß Ziffer 7 als einwandfrei
nicht anzusehen ist.
9.
Bestehen Zweifel hinsichtlich des Farbentons der durch das Sieb gefallenen feinen Teile
(Ziffer 5, 6 und 8), so sind diese nach § 2 der Anlage 1 der Einfuhrscheinordnung durch Pekarisieren
in trockenem Zustand mit den amtlichen Mustern der 2. Ausbeuteklasse für Roggenmehle, wenn es
sich bei der Ware um Erzeugnisse aus Roggen handelt, oder der 3. Ausbeuteklasse für Weizenmehle,
wenn es sich bei der Ware um Erzeugnisse aus Weizen handelt, zu vergleichen und als weiß anzusehen,
wenn der Farbenton der Proben demjenigen dieser Ausbeuteklassen mindestens gleich ist.
10.
(1) Bei Entnahme nur einer Probe oder bei Bildung einer Durchschnittsprobe (Ziffer 3) richtet
sich die Zollbehandlung nach dem Ausfall der Untersuchung dieser Proben.
(2) Sind dagegen von einer Sendung mehrere Proben untersucht worden, und hat sich hierbei
ergeben, daß die Proben nicht die gleiche Beschaffenheit aufweisen, so ist jeder Teil der Sendung nach
Maßgabe der betreffenden Probe zu behandeln, sofern die Sendung nach den Proben sortiert worden
ist; mit Genehmigung der Zollstelle kann die Sortierung auch noch im Laufe der speziellen Revision
erfolgen.
(3) Hat eine Sortierung nicht stattgefunden, so ist die ganze Sendung nur dann ohne weiteres
zollfrei zu belassen, wenn keine der Proben als vergällungspflichtig oder zollpflichtig anzusehen ist
(Ziffer 6 und 8). Selbst wenn nur eine Probe als zgollpflichtiges Müllereierzeugnis anzusehen ist
(Ziffer 8), muß die ganze Sendung nach Maßgabe dieser Probe behandelt werden. Ist keine der
Proben als zollpflichtig anzusehen, befindet sich jedoch unter ihnen eine vergällungspflichtige (Ziffer 6),
so ist die ganze Sendung nur nach Vergällung zollfrei abzulassen.
11.
(il ) Erklärt sich der Wareneinbringer mit der von der Zollstelle getroffenen Entscheidung nicht
einverstanden, so ist die Untersuchung der Ware durch die Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung in
Berlin herbeizuführen und deren Gutachten der Zollbehandlung der Ware zu Grunde zu legen. Für
die Begutachtung der Ware durch die Versuchsanstalt bleiben die in Ziffer 1 genannten Bestimmungen
unter Beachtung der vorstehenden Ziffer 10 maßgebend.
6) Die obersten Landesfinanzbehörden können abweichend von Abs. 1 im Einvernehmen mit
dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) bestimmte staatliche Anstalten zur Ermittelung des Aschengehalts
ermächtigen. Ergibt die Untersuchung durch diese Anstalten einen Aschengehalt in der Trockensubstanz
von mindestens 4,1: vom Hundert, so ist die Ware ohne Vergällung zollfrei abzulassen. Wird ein
geringerer Aschengehalt ermittelt, so muß gemäß Abs. 1 noch eine Begutachtung der Ware durch die
Versuchsanstalt stattfinden. "
„ (8) Nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ist auch dann zu verfahren, wenn im Falle der
Iefern 5 und 6 trotz des Ergebnisses der zollamtlichen Untersuchung der Proben bei der Zollstelle
edenken hervortreten, ob es sich bei der Ware in der Tat um ein Erzeugnis handelt, das ohne
weiteres oder nach erfolgter Vergällung zollfrei belassen werden darf, und wenn der Zollpflichtige
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