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sich mit der infolge dieser Bedenken von der Zollstelle getroffenen Entscheidung nicht einverstanden
erklärt. Bedenken solcher Art erscheinen beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn der Farbenton der
durch das Sieb gefallenen feinen Teile sich dem der Muster (Ziffer 9) auffallend nähert.
12.
Muß die Ware gemäß Ziffer 11 durch die Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung untersucht
werden, so sind dieser von jeder der entnommenen Proben mindestens je 300 g unter Mitteilung des
Ergebnisses der zollamtlichen Untersuchung zu übersenden.
13.
Gehen bei einer Zollstelle wiederholt Sendungen von gleicher Art ein und hat die Versuchs-
anstalt für Getreideverarbeitung in den früheren Fällen die Ware als ohne weiteres zollfrei oder als
vergällungspflichtig anerkannt, so ist hiernach auch bei den weiteren Sendungen zu verfahren und der
genannten Anstalt eine Probe der Ware lediglich nachrichtlich unter Mitteilung des Sachverhalts
einzusenden.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker.