Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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„Jäger“, „Pfeil“, „Hyäne“, „Natter", „Wespe“, „Blitz“, „Drache“, „Sala- 
mander", „Meteor“, Dampfer „Holsatia“ zwischen dem 17. Juli 1870 und dem 
2. März 1871 einschließlich, 6 
oder sich bei den nach Frankreich entsendet gewesenen Marine-Abteilungen befunden 
haben. 
Als RKriegsteilnehmer sind auch Reichsangehörige anzusehen, die den Krieg von 1870/71 im 
französichen Heere oder die Feldzüge von 1848 bis 1850 und 1864 im dänischen Heere mitgemacht 
taben. Die von einem anderen Staate gewährte Kriegsteilnehmerbeihilfe gelangt jedoch zur Anrechnung. 
. §2. 
Als nicht ehrenvoll gilt die Teilnahme an einem Feldzuge nur dann, wenn ein Kriegsteilnehiner 
wegen einer im Kriege begangenen Straftat mit Ehrenstrafen belegt worden ist. 
· Einen Anhalt dafür, ob die Teilnahme ehrenvoll war, wird im allgemeinen der Besitz der für 
den betreffenden Feldzug gestifteten oder verliehenen Kriegsdenkmünze gewähren. 
83. 
Eine unterstützungsbedürftige Lage des Kriegsteilnehmers wegen dauernder gänzlicher Erwerbs— 
unfähigteit (Artikel 1 Nr. 3) ist als vorhanden anzusehen, wenn er infolge von Alter, schwerem Siech- 
tum, unheilbarer Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd außerstande ist, durch eine seinen Kräften 
und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und 
seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, den notwendigen, nicht durch sonstige Einkommens- 
bezüge oder Leistungen unterhaltspflichtiger Verwandten gedeckten Lebensunterhalt zu verdienen. 
Bei Prüfung der Frage, was zum notwendigen Lebensunterhalte gehört, ist ohne Bindung an 
eine bestimmte Einkommensgrenze unter gewissenhafter Würdigung der gesamten Umstände des Einzel- 
falls auf die persönlichen und die Familienverhältnisse des Kriegsteilnehmers sowie auf die wirtschaft- 
lichen Lebensbedingungen an seinem Wohnorte Rücksicht zu nehmen. Für die Würdigung dieser Lebens- 
bedingungen kann die von der höheren Verwaltungsbehörde für die reichsgesetzliche Krankenversicherung 
geiroffene Festsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zum Anhalt dienen. 
Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, z. B. infolge von Krankheit, genügt nicht. 
84. 
Wird zur Prüfung der Erwerbsunfähigkeit das Gutachten eines Arztes als notwendig erachtet, 
so soll die Entscheidung möglichst nur auf Grund der Bescheinigung eines beamteten Arztes erfolgen. 
§ 5. 
1 Unter den gesetzlichen Invalidenpensionen oder entsprechenden sonstigen Zuwendungen aus 
Reichsmitteln (Artikel III § 2 zu a) sind nicht Invaliden-, Alters= und Unfallrenten zu verstehen, 
fondern nur Militärpensionen und Unterstützungen nach Maßgabe des Allerhöchsten Gnadenerlasses 
vom 22. Juli 1884. 
Der Bezug von Invaliden-, Alters= oder Unfallrenten sowie von Zivilpensionen und den 
entsprechenden Zuwendungen kann nur für die Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit von Er- 
heblichkeit sein. · 
86. 
s Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller nach seiner Lebensführung der beabsichtigten 
Jursorsse als unwürdig anzusehen ist (Artikel III § 2 zu b), hat sein politisches Verhalten außer 
Vetracht zu bleiben. 
Ob ein Antragsteller wegen Bestrafung als der Fürsorge unwürdig anzusehen ist, hängt von 
ser. *-- Schwere der Straftat sowie von der Zeit ihrer Begehung und der späteren Lebens- 
- 
. 87. 
voll icht Entscheidung über die Unterstützungsbedürftigkeit und die Würdigkeit des Antragstellers 
nicht o ne Anhörung der zuständigen Ortsbehörde erfolgen. 
Vermö De lußerung der Ortsbehörde muß sich insbesondere einerseits auf das etwa vorhandene 
berwager es Antragstellers, seine Einkommensquellen und die Verhältnisse seiner unterhaltspflichtigen 
en, anderseits auf seinen Schuldenstand und die Verhältnisse seiner unterhaltsberechtigten 
15“
	        
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