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Verwandten erstrecken. Sie soll auch möglichst angeben, welches Gesamteinkommen unter Berücksichti-
gung aller bei dem Antragsteller in Betracht kommenden Verhältnisse nach den Verwaltungsgrundsätzen
oder der Ubung am Wohnorte zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts für ausreichend
erachtet wird.
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Soweit die Militärpapiere des Antragstellers keine Auskunft geben, ist eine Äußerung des zu—
ständigen Bezirkskommandos darüber herbeizuführen:
1. ob der Antragsteller an dem Feldzuge von 1870//1 oder an einem von deutschen Staaten
vor 1870 geführten Kriege ehrenvollen Anteil genommen hat (Artikel I1 Ziffer 3),
2. ob er aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpension oder eine sonstige entsprechende Zu-
wendung bezieht (Artikel III § 2 zua).
§ 9.
Über die Bewilligung der Beihilfe, insbesondere darüber, wer im Einzelfall als Kriegsteil-
nehmer anzusehen ist, entscheidet die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem der Antragsteller
zur Zeit der Einreichung des Antrags seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, in Ermangelung
eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts die Regierung desjenigen Bundesstaats, dessen Staats-
angehörigkeit er besitzt.
Die Landesregierung kann die Entscheidung einer ihr unterstellten staatlichen Behörde übertragen.
In zweifelhaften Fällen ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Antragsteller Kriegsteil-
nehmer ist, das zuständige Kriegsministerium, das Reichs-Marineamt oder die Landesregierung des-
jenigen Staates zu beteiligen, in dessen Diensten der Antragsteller gestanden hat.
8 10.
Die Beihilfen sind vorbehaltlich der Bestimmung im § 1 Abs. 4 in voller Höhe und un-
beschränkt zu bewilligen.
Die Zahlung der Beihilfen beginnt mit dem ersten des Monats, in welchem sie zuerkannt
werden. Ausnahmsweise kann die Einweisung vom Beginne des Monats ab erfolgen, in dem die
Gewährung der Beihilfe nachgesucht worden ist.
8 11.
Die Beihilsen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1). Soweit sie beim Ab-
leben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren, gebühren sie den hinterbliebenen Familien=
angehörigen.
8 12.
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weggefallen ist,
unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III 8 4).
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kenntnis zu
geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung
der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zulage bedachter Kriegsteil-
nehmer Vermögen erworben oder seine Würdigkeit eingebüßt hat.
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse der
Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
13.
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen Bundes-
staaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur den Inhalt
und neer inde der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren Unterlagen zugäng-
lich machen.
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur Aus-
führung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.