Volltext : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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ı.  der  ganzen  Kriegsgemeinschaft  mit.  .  .  1826416  647,74  Mk.
2.  der  Gemeinschaft  von  Württemberg,  Baden,
Südhessen  und  dem  Norddeutschen  Bunde
(abzüglich  557  536  Mk.  Zinsen)  .  .  .  .  .  19  374  464,00  „
3.  der  (remeinschaft  von  Baden,  Südhessen
und  dem  Norddeutschen  Bunde  (abzüglich
7362555,06  Mk.  Zinsen)  .  en
4.  des  Norddeutschen  Bundes  (abzüglich
21313  385,51  Mk.  Einnahmen)  .  .  .  .  .1468177960,13  „
Der  Rest  wurde,  wie  folgt,  verteilt:
.  Bayern  .  .  .  .  .  270792  297,67  Mk.
.  Württemberg  .  .  .  8541473376  „
.  Baden  .  .  .'.  .  6136082882  „,
.  Südhessen  .  .  .  .  28893  184,52  „
.  Norddeutscher  Bund  443  908  146,68  „,

Summe  Mk.  890  369  191,45  Mk.
4  207  096  402,26  Mk.

2758  138,94  „

sp  on  -

 

 

Neuntes  Kapitel.

Versuche  zur  formellen  Ordnung  des  Reichsfinanzwesens.

Ȇber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reichs  ist  durch
den  Reichskanzler  dem  Bundesrate  und  dem  Reichstage  zur  Entlastung
  jährlich  Rechnung  zu  legen«;  so  bestimmt  es  der  Art.  72
der  Reichsverfassung,  der  sich  wie  die  meisten  Verfassungsartikel
gleichlautend  schon  in  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
vorfand.  So  einfach  diese  Verfassungsvorschrift  klingt,  so  schwierig
war  die  Aufgabe,  die  in  ihr  dem  Bunde,  bzw.  dem  Reiche  gestellt
  wurde.  Fehlte  es  doch  selbst  in  Preußen  an  einem  Gesetz
über  Einrichtung  und  Befugnisse  der  OÖberrechnungskammer.  Wohl
war  zu  Anfang  des  Jahres  ı862  dem  preußischen  Landtag  eine  solche
Vorlage  gemacht  worden.  Sie  kam  jedoch  nicht  zur  Beratung,  und
auch  ein  Ende  desselben  Jahres  vorgelegter  neuer  Entwurf  wurde
nicht  erledigt‘).  Dennoch  mußte  im  Reich  zur  Erfüllung  der  Bestimmung
  des  Art.  72  irgendwie  Vorsorge  getroffen  werden,  und
das  geschah  durch  das  Gesetz  vom  4.  Juli  1868,  das  der  preu-Bischen
  Oberrechnungskammer  unter  Beschränkung  auf  die  Rech-1)

  Drucks.  des  preußischen  Abgeordnetenhauses  Nr.  9,  1862  und  Bericht  der
IXommission,  Drucks.  Nr.  87.