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ı. der ganzen Kriegsgemeinschaft mit. . . 1826416 647,74 Mk.
2. der Gemeinschaft von Württemberg, Baden,
Südhessen und dem Norddeutschen Bunde
(abzüglich 557 536 Mk. Zinsen) . . . . . 19 374 464,00 „
3. der (remeinschaft von Baden, Südhessen
und dem Norddeutschen Bunde (abzüglich
7362555,06 Mk. Zinsen) . en
4. des Norddeutschen Bundes (abzüglich
21313 385,51 Mk. Einnahmen) . . . . .1468177960,13 „
Der Rest wurde, wie folgt, verteilt:
. Bayern . . . . . 270792 297,67 Mk.
. Württemberg . . . 8541473376 „
. Baden . . .'. . 6136082882 „,
. Südhessen . . . . 28893 184,52 „
. Norddeutscher Bund 443 908 146,68 „,
Summe Mk. 890 369 191,45 Mk.
4 207 096 402,26 Mk.
2758 138,94 „
sp on -
Neuntes Kapitel.
Versuche zur formellen Ordnung des Reichsfinanzwesens.
Ȇber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch
den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung
jährlich Rechnung zu legen«; so bestimmt es der Art. 72
der Reichsverfassung, der sich wie die meisten Verfassungsartikel
gleichlautend schon in der Verfassung des Norddeutschen Bundes
vorfand. So einfach diese Verfassungsvorschrift klingt, so schwierig
war die Aufgabe, die in ihr dem Bunde, bzw. dem Reiche gestellt
wurde. Fehlte es doch selbst in Preußen an einem Gesetz
über Einrichtung und Befugnisse der OÖberrechnungskammer. Wohl
war zu Anfang des Jahres ı862 dem preußischen Landtag eine solche
Vorlage gemacht worden. Sie kam jedoch nicht zur Beratung, und
auch ein Ende desselben Jahres vorgelegter neuer Entwurf wurde
nicht erledigt‘). Dennoch mußte im Reich zur Erfüllung der Bestimmung
des Art. 72 irgendwie Vorsorge getroffen werden, und
das geschah durch das Gesetz vom 4. Juli 1868, das der preu-Bischen
Oberrechnungskammer unter Beschränkung auf die Rech-1)
Drucks. des preußischen Abgeordnetenhauses Nr. 9, 1862 und Bericht der
IXommission, Drucks. Nr. 87.