Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

904 Nr. 170. 1915. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, Vorstehendes mit Beschleunigung zur allge- 
meinen Kenntnis zu bringen. 
V. s. d. st. G. 
v. Voß. 
IIb 2. Nr. 78.073. Nr. 2737. Altona, den 22. Oktober 1915. 
Butterausfuhrverbot. 
Butter, die vor Erlaß des Ausfuhrverbots am 21. d. Mts. (IVa. Nr. 112 732) 
nach Bezirken außerhalb des Korpsbezirks verkauft war bezw. für Rechnung außerhalb 
des Korpsbezirks wohnende Personen hier lagert, kann ausgeführt werden. 
v. Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 25. Oktober 1915, betreffend Anmeldung von Butter- 
vorräten. 
Nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps vom 22. d. Mts., betreffend Anmeldung von Buttervorräten, 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die Weitermeldungen nach 
Absatz 5 der Verordnung an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin 
zu richten. 
Schwerin, den 25. Oktober 1915. 
Großherzoalich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
IIb 2. Nr. 7.8 179. Nr. 2742. Altona, den 22. Oktober 1915. 
Anmeldung von Buttervorräten. 
  
Jeder der zum Zwecke der Weiterveräußerung Butter oder Speisefett herstellt 
oder anschafft (Molkereien, Landwirte, Fabrikanten, Händler) ist verpflichtet, den am
	        
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