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Sachsen — im Gegensatz zu Preußen!) — für Kapitalabschrei-
bungen die gesetzliche Grundlage. Die Rechtsprechung jedoch
hat die Abzugsfähigkeit der Kapitalabschreibungen im allge-
meinen verworfen mit der Begründung, daß sie nach $ 15,
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes als Reservestellungen für
künftige Ausgaben aufzufassen seien.?)
Hiernach werden also die Kapitalabschreibungen steuer-
rechtlich verschieden behandelt, und das ist unbillig. Warum
sollen denn diejenigen, die den Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs entsprechende Bücher führen, steuerlich begünstigt wer-
den gegenüber denjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist,
wie z. B. gegenüber den Hausbesitzern und kleinen Hand-
werkern? Hier möchte der Grundsatz der Gerechtigkeit allein
entscheidend sein! Es wäre daher wünschenswert, wenn jene
Inkonsequenz des Besteuerungsverfahrens beseitigt würde.
Was endlich jenes Postulat anlangt, daß nur diejenigen
Aufwendungen als Produktionskosten vom Roheinkommen ab-
gezogen werden dürfen, die zur Fortführung des Geschäfts
in bisherigem Umfange notwendig sind, so wird dieser For-
derung im Gesetze dadurch Rechnung getragen, daß es ver-
bietet, „Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Vermehrung
der Kapitalanlage dienen, wie zu Bodenmeliorationen, zur Er-
weiterung einer Fabrik und dergleichen“, in Abzug zu bringen
($ 15, Ziff. 4a).
Im übrigen dürfen nicht abgezogen werden: „die Kosten
des Unterhalts des Beitragspflichtigen und seiner von ihm zu
unterhaltenden Angehörigen (Wohnung, Kleider, Nahrung, Be-
dienung, Unterricht der Kinder usw.) einschließlich des Auf-
wands für Vergnügungen; Unterstützungen, welche der Bei-
tragspflichtige freiwillig an andere gewährt); die indirekten
Staatsabgaben, Zölle, Gemeinde- und alle sonstigen Steuern,
Insofern nicht vorstehende Bestimmung unter 3 einschlägt“
($ 15, Ziff. 4b, c, d).
3. Die gesetzliche Gliederung des Einkommens nach
seinen Quellen.
Die steuerrechtliche Unterscheidung des Einkommens nach
seinen Quellen erfolgt, wie leicht erklärlich, aus rein prak-
tischen Gründen. Einmal will man den Steuerbehörden die
. 1) In Preußen sind vom Roheinkommen abzuziehen „die regelmäßigen
Jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebs-
gerätschaften usw., soweit solche nicht bereits unter den Betriebsausgaben
verrechnet sind“ (8 9 I 5 des E.-St.-G. v. 24. Juni 1891).
2) Vgl. Jahrb. des 0.V.G. IS. 163; Wachler, Sächs. Einkommensteuer-
gesetz, S. 55, 82, 100, 320, 75.
3) Die fortlaufenden Unterstützungen, die auf rechtsgültig, wenn auch
freiwillig übernommener Verpflichtung beruhen, sind dagegen abzugsfühig.
da derartige Unterstützungen nach $ 19 Ziff. 3 des Gesetzes in der Hand
des Empfängers steuerpflichtig sind (Jahrb. des 0.V.G. IL S. 185).