fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Sachsen — im Gegensatz zu Preußen!) — für Kapitalabschrei- 
bungen die gesetzliche Grundlage. Die Rechtsprechung jedoch 
hat die Abzugsfähigkeit der Kapitalabschreibungen im allge- 
meinen verworfen mit der Begründung, daß sie nach $ 15, 
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes als Reservestellungen für 
künftige Ausgaben aufzufassen seien.?) 
Hiernach werden also die Kapitalabschreibungen steuer- 
rechtlich verschieden behandelt, und das ist unbillig. Warum 
sollen denn diejenigen, die den Vorschriften des Handelsgesetz- 
buchs entsprechende Bücher führen, steuerlich begünstigt wer- 
den gegenüber denjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, 
wie z. B. gegenüber den Hausbesitzern und kleinen Hand- 
werkern? Hier möchte der Grundsatz der Gerechtigkeit allein 
entscheidend sein! Es wäre daher wünschenswert, wenn jene 
Inkonsequenz des Besteuerungsverfahrens beseitigt würde. 
Was endlich jenes Postulat anlangt, daß nur diejenigen 
Aufwendungen als Produktionskosten vom Roheinkommen ab- 
gezogen werden dürfen, die zur Fortführung des Geschäfts 
in bisherigem Umfange notwendig sind, so wird dieser For- 
derung im Gesetze dadurch Rechnung getragen, daß es ver- 
bietet, „Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Vermehrung 
der Kapitalanlage dienen, wie zu Bodenmeliorationen, zur Er- 
weiterung einer Fabrik und dergleichen“, in Abzug zu bringen 
($ 15, Ziff. 4a). 
Im übrigen dürfen nicht abgezogen werden: „die Kosten 
des Unterhalts des Beitragspflichtigen und seiner von ihm zu 
unterhaltenden Angehörigen (Wohnung, Kleider, Nahrung, Be- 
dienung, Unterricht der Kinder usw.) einschließlich des Auf- 
wands für Vergnügungen; Unterstützungen, welche der Bei- 
tragspflichtige freiwillig an andere gewährt); die indirekten 
Staatsabgaben, Zölle, Gemeinde- und alle sonstigen Steuern, 
Insofern nicht vorstehende Bestimmung unter 3 einschlägt“ 
($ 15, Ziff. 4b, c, d). 
3. Die gesetzliche Gliederung des Einkommens nach 
seinen Quellen. 
Die steuerrechtliche Unterscheidung des Einkommens nach 
seinen Quellen erfolgt, wie leicht erklärlich, aus rein prak- 
tischen Gründen. Einmal will man den Steuerbehörden die 
  
. 1) In Preußen sind vom Roheinkommen abzuziehen „die regelmäßigen 
Jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebs- 
gerätschaften usw., soweit solche nicht bereits unter den Betriebsausgaben 
verrechnet sind“ (8 9 I 5 des E.-St.-G. v. 24. Juni 1891). 
2) Vgl. Jahrb. des 0.V.G. IS. 163; Wachler, Sächs. Einkommensteuer- 
gesetz, S. 55, 82, 100, 320, 75. 
3) Die fortlaufenden Unterstützungen, die auf rechtsgültig, wenn auch 
freiwillig übernommener Verpflichtung beruhen, sind dagegen abzugsfühig. 
da derartige Unterstützungen nach $ 19 Ziff. 3 des Gesetzes in der Hand 
des Empfängers steuerpflichtig sind (Jahrb. des 0.V.G. IL S. 185).
	        
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