Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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ausmacht, mehr nichl als 20 Pfennige, insofern derselbe das Maß von drei Mark übersleigt, 
mehr nicht als höchstens 50 Pfennige bercchuet werden. 
(Zu §. 4 ½% 2.) 
Wird von Fursticher Landesregierung Bestimmung dahin getroffen, daß eine der in 
. 2 alin. 1, 2 und 3 des . -Gesebes gedachten Behörden bezüglich Verwaltungsstellen 
einen Volsstreckungsbeamten zu den in demselben Gesetze bezeichneten Dienstverrichtungen 
eines solchen annehme, so erfolgt dessen Bestellung und Verpflichtung, sowie die nähere 
Bestimmung seines Dienstverhältuisses, auch wenn derselbe Staatsdienereigenschaft nicht 
erhält, mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung durch Fürstliche Landcsregierung beziehungs- 
weise giee von derselben zu beauftragende staatliche Verwaltungobehörde. 
ll nach Anordnung Fürstlicher Landeoregierung von einer städtischen Gemeinde- 
bezörde“ zu den in F. 2 alin. 4 des Gesetzeo bemerkten und sonst im Gesetze vorgesehenen 
Zwangsbeitreibungszwecken ein besonderer Vollstreckungsbeamter angenommen werden, so 
line,C bei der Auswahl der für die betreffende Dienstverrichlung zu Vestimmenden die in 
F iäi Bezug auf dessen Verpflichtung und Bestellung die in den 5§. 5 und 6 dieser 
grorhnung ertheilten Vorschriften von der beiresfenden Gemeindebehörde zu beobachten. 
#n S. 1 K#a# ah 2.) 
Nur solche Männer können zu Volsstreckuggsbeamten der Verwaltungsbehörden an- 
genommen werden, welche 
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet, 
die active Dienstpflicht im stehenden Heere oder in kr dlolte erfüllt haben 
oder von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit 
Bestrafung wegen eines nach der öffentlichen Meinung E# Vergehens 
nicht erlitten haben, 
die fürdie ihnen aufzulegende Dienstleistung erforderlichekörperliche Nusnigkei besitzen, 
sich in durchaus geordneten Vermõögensberhältuissen befinden u 
sich über ihre Befähigung, die in ihrer Dienstleistung bonen unen schriftlichen 
Arbeiten angemessen zu fertigen, durch ihre vorherige praktische Thätigkeit oder 
auf sonstige Weise ausgewiesen haben. 
Es ist an sich nicht unzulaͤssig, einem schon im Dienst befindlichen Polizei= oder 
Gemeindediener, sofern sich in seiner Person die vorstehends gedachten Voraussetzungen er- 
süllen, die Obliegenheiten eines Vollstreckungsbeamten nach Maßgabe dieser Verordnung 
aufge n werden. 
t sich in der Folge heraus, daß sich in Bezug auf einen zum Volsstreckungs- 
* 1½ einer Gemeindebehörde Angenommenen eine der vorste ehend ausgedrückten 
Voraussetzungen nicht vorhanden ist, so ist die Enlscheidung Fürstlicher bandeöregierung 
über die Entbindung des Vetreffenden von der Funclion des Vollstreckungsbeamten ein- 
zuholen. 
P 
*" — 
S. 5 
Bevor der angenommene Vollsteckungsbeamte seine dienstliche Thätigkeit auszuüben 
beginnt, ist derselbe auf eine von der betreffenden Gemeindebehörde auszuarbeitende In-
	        
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