Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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B. Besondere Gebührnisse. 
a) Offiziere, Beamte, Mannschaften. 
§ 2. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und quartierberechtigte Militärbeamte erhalten 
vom Tage des Ausmarsches bis zum Tage der Rückkehr vom Kommando einschließlich — mit Aus- 
nahme der Tage, für welche etwa bestimmungsmäßig Tagegelder gewährt werden — als Entschädigung 
für Mehrausgaben infolge des Aufenthalts außerhalb der Garnison eine Vergütung in Höhe des 
Kommandogeldes ihres Dienstgrads und außerdem eine solche von 2 .X& täglich. Den unteren Beamten 
wird die besondere Bergütung von 2 KX nicht gewährt. 
Die Bezüge der nicht quartierberechtigeen Beamten der Militärverwaltung regeln sich nach den 
Verordnungen, betreffend 
à) die Tagegelder usw. der Reichsbeamten, 
b) die Tagegelder usw. der Beamten der Militär= und Marineverwaltung. 
83. 
1. Die Mannschaften erhalten an den Tagen, an welchen bestimmungsmäßig Marschver- 
pflegung nicht stattfindet, zur Bestreitung der Kosten einer ausreichenden Verpflegung sowie der erhöhten 
Nebenbedürfnisse Vergütungen wie folgt: 
a) Unteroffiziere als Gehaltsempfänger z2000 A 
b) die übrigen Unteroffiziere aller Klassen — auch die überzähligen — 1940 MA 
c) die Gemeinen ... 1, 10 .K. 
2. Die im § 67 Ziffer 2a bis c der Besoldungsvorschrift für dos i-* Heer im Frieden 
erwähnten Mannschaften erhalten neben dem Tagessatze von 1160 MA — § 3, Ziffer 1b — eine täg- 
liche Vergütung in Höhe des Kommandogeldes von 1 .4. 
3. Unterärzte und Unterveterinäre, die Gehalt beziehen, werden wie Assistenzärzte und 
Veterinäre abgefunden. 
84. 
Machen die Umstände nach dem Befinden des betreffenden Generalkommandos es erforderlich, 
dem Führer eines Detachements, welcher bestimmungsmäßig kein Bureau hat, ein solches beizugeben, 
so erhält der als Adjutant kommandierte Offizier die Adjutantenzulage von 18 M, eine Ration (8 5) 
sowie Pferdegeld nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen und der als Schreiber kommandierte 
Mann einen Löhnungszuschuß von 9 MA monatlich. 
Außerdem werden die Schreibmaterialienkosten vergütet. 
b) Pferde. 
§ 5. 
Das Futter wird nach den Sätzen der schweren Kriegsration gemäß §§ 42 und 43 der 
Kriegs--Verpflegungsvorschrift verabreicht. 
Für die Marschtage ist die zuständige Friedens-Marschration zu empfangen. 
c) Selbstbewirtschaftungsfonds. 
86. 
1. Mit Rücksicht auf den stärkeren Verbrauch an Bekleidung und Ausrüstung erhalten die 
Truppenteile für die zu dem Kommando gestellten Mannschaften die Entschädigung und Nebenkosten 
nach den Sätzen für Kriegstragezeit (Bekleidungsordnung I. Teil Beilage 1), jedoch mit der Beschrän- 
kung, daß in nicht vollen Monaten die bezüglichen Abfindungssätze mit je ½0 des Monatsbetrags nur 
auf so viele Tage gewährt werden, als das Kommando in den betreffenden Monaten gedauert hat. 
De huschäldigung für verlorene beziehungsweise unbrauchbar gewordene Gegenstände ist hierin mit 
einbegriffen 
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