Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Zu den aus Reichs-Zivilfonds zu erstattenden Kosten gehören, mit der vorbezeichneten Ein- 
schränkung: 
. 
Die im Abschnitt I enthaltenen besonderen Bewilligungen beziehungsweise der Mehrbetrag 
gegen die Gebührnisse in der Garnison, und zwar: 
1. 
2. 
3. 
— 
die Vergütungen nach §§ 2 und 3 beziehungsweise der Mehrbetrag der Gebührnisse für 
mobile gegen die Gebührnisse der immobilen Truppen nach §& 1,,, 
die Adjutantenzulage, der Löhnungszuschuß für Schreiber sowie bie Schreibmaterialien- 
kosten (§ 4), 
die Selbstkosten der dem als Adjutanten kommandierten Offizier bewilligten Ration (§ 4) 
sowie das Pferdegeld, 
der Mehrbetrag der Selbstkosten der schweren Kriegsration (§ 5) gegen die Selbstkosten 
der Friedens-Garnisonration (8§ 10), 
der Mehrbetrag der Gebührnisse an Bekleidungsentschädigungen mit Nebenkosten und 
Selbstbewirtschaftungsfonds nach § 6, 
die Kosten der nach § 7 zuständigen Vorspanngestellung, 
der Servis beziehungsweise Servisteil der Selbstmieter beziehungsweise der Dienst- 
wohnungsinhaber mit Familie (Mannschaften) sowie der Löhnungszuschuß für 
Familien (86 8). 
B. 
Alle übrigen Kosten, welche nicht entstanden wären, wenn der Truppenteil oder das Kommando 
in der Garnison geblieben wäre. 
Dahin sind beispielsweise zu rechnen: 
1. 
10. 
e 
die vorschriftsmäßigen Verpflegungsgebührnisse Einjährig--Freiwilliger, welche nicht schon 
in der Garnison freie Verpflegung genießen, sofern dieselben nicht anderen in derselben 
Garnison verbleibenden Truppenteilen haben überwiesen werden können; 
die Mehrkosten der Brotverpflegung gegen die Selbstkosten des Brotes in der 
Garnison (§ 10); 
die Mehrkosten des Marsches beziehungsweise der Beförderung nach den Kommandoorten 
und zurück; 
sämtliche Vorspannkosten; 
Reisekosten usw., welche nicht entstanden wären, wenn das Kommando nicht stattgefunden 
hätte; 
Transportkosten wie unter Ziffer 5; 
die Mietentschädigung für Selbstmieter in der verlassenen Garnison (vgl. §§ 14, 17 und 
42 der Servisvorschrift für das Preußische Heer), soweit nicht nach & 8 der Servis 
fortgewährt wird (hinsichtlich der kommandierten Offiziere kann die Gewährung von 
Mietentschädigung nur für Pferdestallung in Frage kommen); 
Kommunalservis für Geschäftszimmer (5 4), Wacht= und Arrestlokale sowie für ein- 
quartierte Offiziere, Beamte, Mannschaften und Pferde, insoweit die Servisentschädigungen 
durch den am Garnisonort ersparten Servis nicht gedeckt werden; 
Kosten für Wachtbedürfnisse (ausschließlich Heizung, Erleuchtung und Stroh, welche vom 
Quartiergeber herzugeben sind). Hierzu gehören auch die Kosten des zu etwaigem Bau 
von Hütten für die Posten erforderlichen Materials; 
die Mehrkosten der Lazarettverpflegung (§ 11). 
8 10. 
Als Selbstkosten der Brot- und Futterverpflegung in der Garnison (6 9 A 4 und B2) 
gelten in dem Falle, daß die Verabreichung von Brot und Futter aus Magazinen der Heeres- 
verwaltung erfolgt, die im Armee= Verordnungsblatte bekanntgegebenen Vergütungssätze für Brot 
und Futter.
	        
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