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l 61.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) anordnen, daß von der Führung eines besonderen Sollbuchs abzusehen ist. In diesem
Falle ist die Wehrbeitragsliste mit dem Sollbuch durch Aufnahme der Spalten 5 flg. des Soll-
kuchs zu verbinden.
§ 62.
yDas Einnahmebuch ist nach dem Muster 8 für je ein Rechnungsjahr zu führen und am
31. März jedes Jahres abzuschließen. Abweichungen von dem Muster 8 sind mit Zustimmung
des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) zulässig.
(2) In dem Einnahmebuche für das Rechnungsjahr 1913 und — soweit das Sollbuch noch
nicht vorliegt — auch in dem Einnahmebuche für das Rechnungsjahr 1914 sind zunächst nur die
Spalten 1, 2, 4 bis 7 auszufüllen. Die Ausfüllung der Spalten 3, 8 und 9 geschieht nach
Veranlagung des Wehrbeitrags und Aufstellung des Sollbuchs.
§ 63.
(1) Freiwillige Beiträge sind anzunehmen. Uber solche Beträge ist eine von zwei Beamten
auszustellende Quittung zu erteilen. Ist die Hebestelle nur mit einem Kassenbeamten besetzt und
die sofortige Zuziehung eines anderen Beamten nicht angängig, so hat der Kassenbeamte zunächst
eine als solche zu bezeichnende vorläufige Bescheinigung zu erteilen. Demnächst ist eine vorschrifts-
mäßige Quittung zu übersenden. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt das Nähere.
(„) Eine Aufnahme der freiwilligen Beiträge in die Wehrbeitragsliste oder in das Sollbuch
findet nicht statt.
(3) Freiwillige Beiträge sind auf Antrag auf den Wehrbeitrag anzurechnen.
§ 64.
u) Will ein Beitragspflichtiger vor Veranlagung den Wehrbeitrag oder einen Teil hiervon
im voraus zahlen, so ist der angebotene Betrag anzunehmen. § 63 Abs. 1 findet Anwendung.
(2) Nach Veranlagung des Wehrbeitrags und dessen Insollstellung ist der vorausgezahlte
Betrag auf den festgestellten Wehrbeitrag unter Ausfüllung der Spalte 10 des Sollbuchs und
der Spalte 8 des Einnahmebuchs anzurechnen. Ubersteigt der festgestellte Wehrbeitrag den vor-
ausgezahlten Betrag, so ist die gezahlte Summe auf die zuerst fälligen Teilbeträge zu verrechnen.
Bleibt der geschuldete Wehrbeitrag hinter dem zum voraus gezahlten Betrage zurück, so ist der
Mehrbetrag als freiwilliger Beitrag anzusehen, falls er nicht zurückgefordert wird. Die Bestim-
mung in § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für das erste
Drittel keine Zinsen zu vergüten sind.
6 65.
Freiwillige Beiträge und Vorauszahlungen auf den gesetzlichen Wehrbeitrag sind in dem
bei Bedarf alsbald anzulegenden Einnahmebuch in Spalte 6 zu vereinnahmen.
8 66.
(1) Stundungen oder andere als die gesetzlichen Teilzahlungen kann die Veranlagungsbehörde
auf Antrag bewilligen, wenn die sofortige Einziehung des Wehrbeitrags zu den gesetzlichen
Zahlungsfristen mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden sein würde, oder
soweit im Falle der Anfechtung eines Veranlagungsbescheids das Rechtsmittelverfahren voraus-
sichtlich zu einer Aufhebung oder Herabsetzung des Wehrbeitrags führen wird.
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) die Bewilligung von Stundung oder Teilzahlung der Erhebungsbehörde übertragen.
(6) Die Stundung des Wehrbeitrags erfolgt für Rechnung und Gefahr der Reichskasse.
(4) Die Stundung des Wehrbeitrags oder dessen Entrichtung in anderen als den gesetzlichen
Teilzahlungen darf nur bis zu drei Jahren, von der Fälligkeit des einzelnen gesetzlichen Teil-
betrags an gerechnet, bewilligt werden.
NMuster 8
Freiwillige
Beiträge.
Boraus-
zahlung von
Wehr-
beiträgen.
Stundung,
Teilzahlung
und Sicher-
stellung.