Unterbliebene
Veranlagung
des Wehr-
beitrags.
Kosten.
Aktenführung.
Aufbewah-
rungsfristen.
Prüfungs-
verfahren.
Abrechnung
über den
Wehrbeitrag
und Auf-
stellung der
Einnahme-
übersichten.
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8 76.
(1) Wehrbeiträge, welche wegen zu Unrecht unterbliebener Veranlagung erst später veranlagt
werden, sind in der Zugangsliste zur Wehrbeitragsliste und in dem Wehrbeitrags-Sollbuch (Ab-
teilung III) oder nach dessen Abschluß in der Restnachweisung nachzuweisen. Die Bestimmungen
in §& 68 Abs. 2, 3 finden sinngemäße Anwendung.
(2) Sind die in § 51 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsfristen bereits
verstrichen, so ist der Wehrbeitrag binnen vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungsbescheids
zu entrichten.
§ 77.
) Das Verfahren in Wehrbeitragsangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten
in den §§ 66, 44 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren= und stempelfrei.
(2:) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die Sendungen
der Veranlagungsbehörden und Hebestellen an die Beitragspflichtigen unterliegen; sie fällt daher
den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Beitragspflichtigen die Postgebühr für die von
ihnen an die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen.
8 78.
Uber jeden einzelnen in die Wehrbeitragslisten aufgenommenen Beitragspflichtigen sind
Akten anzulegen, in welche alle auf die Veranlagung zum Wehrbeitrage bezüglichen Mitteilungen,
Vermögenserklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke nach der Zeitfolge geordnet auf—
zunehmen sind. Die Akten sind derart zu führen, daß sich eine Nachprüfung nach ihrem Inhalt
ermöglichen läßt.
8 78.
(1) Die Wehrbeitragslisten B, die Wehrbeitragsakten der Gesellschaften und die Kassenbücher
sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre aufzubewahren.
)Die Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Wehrbeitragslisten A und der
Akten der natürlichen Personen bleibt den Ausführungsbestimmungen zum Besitzsteuergesetze
vorbehalten.
8 80.
u) Die über die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags geführten Bücher sind durch
die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind die Bücher nebst den dazu gehörigen
Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1916 der Oberbehörde einzureichen. Die Einreichung
der Restnachweisung und der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald nach vollständiger
Abwickelung der Reste zu geschehen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann abweichend von der
Bestimmung in Satz 2 anordnen, daß die Nachprüfung der Bücher und Belege an den Anmts-
sitzen der Veranlagungsbehörden und Hebestellen durch abgeordnete Beamte der Oberbehörde
stattzufinden hat.
(2) Inwieweit sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Veranlagungen zum
Wehrbeitrage zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 1 Abs. 1 be-
stimmten Oberbehörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen.
8 81.
Über den aufgekommenen Wehrbeitrag einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der
Erstattungen haben die Landeskassen mit der Reichshauptkasse monatlich nach Maßgabe der §§ 1
bis 3 der Bestimmungen vom 23. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 352)
abzurechnen.
8 82.
Die an die Reichskasse abzuführenden Beträge an Wehrbeitrag sind auf Grund von
Anweisungen der den Erhebungsbehörden (Hebestellen) übergeordneten Oberbehörden (8 1) in
die Monatsabrechnungen der Landeskassen (Muster I der Bestimmungen vom 23. Juni 1910)
unter den etatsmäßigen Einnahmen der Reichshauptkasse auf besonderer Linie einzusetzen.