Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Unterbliebene 
Veranlagung 
des Wehr- 
beitrags. 
Kosten. 
Aktenführung. 
Aufbewah- 
rungsfristen. 
Prüfungs- 
verfahren. 
Abrechnung 
über den 
Wehrbeitrag 
und Auf- 
stellung der 
Einnahme- 
übersichten. 
— 1104 — 
8 76. 
(1) Wehrbeiträge, welche wegen zu Unrecht unterbliebener Veranlagung erst später veranlagt 
werden, sind in der Zugangsliste zur Wehrbeitragsliste und in dem Wehrbeitrags-Sollbuch (Ab- 
teilung III) oder nach dessen Abschluß in der Restnachweisung nachzuweisen. Die Bestimmungen 
in §& 68 Abs. 2, 3 finden sinngemäße Anwendung. 
(2) Sind die in § 51 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsfristen bereits 
verstrichen, so ist der Wehrbeitrag binnen vier Wochen nach Zustellung des Veranlagungsbescheids 
zu entrichten. 
§ 77. 
) Das Verfahren in Wehrbeitragsangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten 
in den §§ 66, 44 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren= und stempelfrei. 
(2:) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die Sendungen 
der Veranlagungsbehörden und Hebestellen an die Beitragspflichtigen unterliegen; sie fällt daher 
den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Beitragspflichtigen die Postgebühr für die von 
ihnen an die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen. 
8 78. 
Uber jeden einzelnen in die Wehrbeitragslisten aufgenommenen Beitragspflichtigen sind 
Akten anzulegen, in welche alle auf die Veranlagung zum Wehrbeitrage bezüglichen Mitteilungen, 
Vermögenserklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke nach der Zeitfolge geordnet auf— 
zunehmen sind. Die Akten sind derart zu führen, daß sich eine Nachprüfung nach ihrem Inhalt 
ermöglichen läßt. 
8 78. 
(1) Die Wehrbeitragslisten B, die Wehrbeitragsakten der Gesellschaften und die Kassenbücher 
sind nach Abschluß des Veranlagungsverfahrens noch 15 Jahre aufzubewahren. 
)Die Bestimmung der Frist für die Aufbewahrung der Wehrbeitragslisten A und der 
Akten der natürlichen Personen bleibt den Ausführungsbestimmungen zum Besitzsteuergesetze 
vorbehalten. 
8 80. 
u) Die über die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags geführten Bücher sind durch 
die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind die Bücher nebst den dazu gehörigen 
Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1916 der Oberbehörde einzureichen. Die Einreichung 
der Restnachweisung und der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald nach vollständiger 
Abwickelung der Reste zu geschehen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann abweichend von der 
Bestimmung in Satz 2 anordnen, daß die Nachprüfung der Bücher und Belege an den Anmts- 
sitzen der Veranlagungsbehörden und Hebestellen durch abgeordnete Beamte der Oberbehörde 
stattzufinden hat. 
(2) Inwieweit sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Veranlagungen zum 
Wehrbeitrage zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 1 Abs. 1 be- 
stimmten Oberbehörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
8 81. 
Über den aufgekommenen Wehrbeitrag einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der 
Erstattungen haben die Landeskassen mit der Reichshauptkasse monatlich nach Maßgabe der §§ 1 
bis 3 der Bestimmungen vom 23. Juni 1910 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 352) 
abzurechnen. 
8 82. 
Die an die Reichskasse abzuführenden Beträge an Wehrbeitrag sind auf Grund von 
Anweisungen der den Erhebungsbehörden (Hebestellen) übergeordneten Oberbehörden (8 1) in 
die Monatsabrechnungen der Landeskassen (Muster I der Bestimmungen vom 23. Juni 1910) 
unter den etatsmäßigen Einnahmen der Reichshauptkasse auf besonderer Linie einzusetzen.
	        
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