Veranlagungsbezirk: " . Muster 3.
i Ausfũ 8besti
Wehrbeitragsliste Nr. Z (An führunge esinmungen
Vermögenserklärung
für die Veranlagung
d (Name und Stand)
[Gesellschaftsfirma]
in (Wohnort) Straßen Nr. )
[Siel Platz
zu einem einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrage.
I. Ich und meine Ehefrau geborene
D von mir — uns — vertretene
kuue an eigenem Vermögen) und an fideikommissarischem Vermögen?):
-u 1. Nur Crundstücke (eln- 1. Grundvermögen:
) . di 47
L.uehunch der Heregttgungen 3, A. Grundstücke (Gebäude und Liegenschaften), aus- Mark)
lieoen, sind dettragsoflichtig. genommen Grundstücke, die dem Betriebe des Berg-
an lee e tusammenbangente baues oder eines Gewerbes — unten 2— gewidmet
— srunsschden sind sind. Bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei-
nicht hier. sondern unter 1! mndznug grundstücken sind die Betriebsmittel (lebendes und totes
zu Fringen. Inventar) im Werte mitzuberücksichtigen.
Bezeichnung k% Straßen-Nr.
des G 4 Gemarkung oder Flur,
es Grundstücks (Gemeinde, Parz.-Nr.
oder der Besitzung, Gutsbezirk) oder
Benutzungsart Flächeninhalt
a)
*
c)
(1)
e)
)
Seite
1) Das Muster ist auch zu verwenden für die Vermögenserklärungen ausländischer Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien. Diese Gesellschaften haben ebenso wie die beschränkt beitragspflichtigen na-
türlichen Personen (X§ 10 Nr. 1I des Gesetzes) nur das unter I I A, B1 1 2 d, B fallende Vermögen anzugeben; sie dürfen
aber auch nur solche Schulden und Lasten in Abzug bringen, die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Vermögens-
teilen stehen.
2) Maßgebend für die Beitragspflicht und die Ermittelung des Vermögenswerts ist der Stand am 31. Dezember
1913. Finden in einem Betriebe regelmäßige jährliche Abschlüsse statt, so kann der Beitragspflichtige das in diesem Be-
trieb angelegte Vermögen nach dem Stande am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs angeben.
*) Soweit sich die Vermögenswerte nicht aus dem Neun= oder Kurswert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen
ergeben, kann der Beitragspflichtige sich in der Vermögenserklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er
behufs Schätzung des Wertes beizubringen vermag.
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