Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§  3.
Als  nicht  ehrenvoll  gilt  die  Teilnahme  an  einem  Feldzug  nur  dann,  wenn  ein  Kriegsteilnehmer
wegen  einer  im  Kriege  begangenen  Straftat  mit  Ehrenstrafen  belegt  worden  ist.

Einen  Anhalt  dafür,  ob  die  Teilnahme  ehrenvoll  war,  wird  im  allgemeinen  der  Besitz  der  für
den  betreffenden  Feldzug  gestifteten  oder  verliehenen  Kriegsdenkmünze  gewähren.

§  4.

Unterstützungsbedürftigkeit  des  Kriegsteilnehmers  ist  anzuerkennen,  wenn  seine  Einkommens—
bezüge  unter  Hinzurechnung  der  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhenden  Leistungen  Dritter,  insbesondere
  unterhaltspflichtiger  Verwandter,  den  notwendigen  Lebensunterhalt  nicht  sicherstellen  und  die
Unzulänglichkeit  des  Einkommens  nicht  lediglich  auf  Umständen  beruht,  deren  Wirkung  ihrer  Natur
nach  nur  auf  einen  verhältnismäßig  kurzen  Zeitraum  beschränkt  ist.

Bei  Prüfung  der  Frage,  was  zum  notwendigen  Unterhalte  gehört,  sind  die  gesamten  Umstände
des  Einzelfalls  gewissenhaft  zu  würdigen,  insbesondere  ist  auf  die  persönlichen  und  Familienverhältnisse
des  Kriegsteilnehmers  und  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  er  infolge  von  Alter  oder  Krankheit
besonderer  Pflege  bedarf  und  ob  und  für  wieviel  Angehörige,  besonders  erwerbsunfähige  oder  schulpflichtige
  Kinder,  er  zu  sorgen  hat.

Bei  Ausgedingeempfängern  bedarf  es  besonderer  Feststellung,  ob  sie  die  vereinbarten  Leistungen
von  den  Ausgedingegebern  tatsächlich  erhalten  oder  doch  erhalten  können.  Zu  diesem  Zwecke  ist  eine
genaue  Prüfung  der  wirtschaftlichen  Lage  der  Ausgedingegeber  unerläßlich.  Dabei  ist  zu  berücksichtigen,
  daß  wedeer  von  diesen  noch  von  den  unterhaltspflichtigen  Verwandten  Leistungen  zu  erwarten
sind,  welche  eine  Beeinträchtigung  ihrer  wirtschaftlichen  Lage  oder  (bei  Kindern  im  Haushalt)  ihres
Fortkommens  zur  Folge  haben  würden.

An  eine  bestimmte  Einkommensgrenze  ist  die  Gewährung  der  Beihilfe  nicht  gebunden,  vielmehr
  sind  im  Einzelfalle  die  wirtschaftlichen  Lebensbedingungen  an  dem  Wohnort  des  Kriegsteilnehmers
  zu  berücksichtigen.  Für  die  Würdigung  dieser  Lebensbedingungen  kann  die  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  für  die  reichsgesetzliche  Krankenversicherung  getroffene  Festsetzung  des  ortsüblichen
Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  —  vom  1.  Januar  1914  ab  der  nach  den  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung
  für  Männer  über  21  Jahre  festgesetzte  Ortslohn  —  zum  Anhalt  dienen.

Der  Besitz  eines  kleinen  Kapitals  steht  der  Bewilligung  der  Beihilfe  grundsätzlich  nicht  entgegen,
  wenn  die  Erhaltung  desselben  im  Interesse  der  Ehefrau  oder  erwerbsunfähiger  Kinder  geboten
erscheint.  Abgesehen  hiervon  ist  im  Einzelfall  in  wohlwollender  Weise  zu  prüfen,  ob  die  Aufzehrung
des  Kapitals  den  notwendigen  Unterhalt  sicherstellen  würde  und  dem  Kriegsteilnehmer  bei  billiger
Berücksichtigung  aller  Umstände  zugemutet  werden  kann.

§  5.

Unter  den  gesetzlichen  Invalidenpensionen  oder  entsprechenden  sonstigen  Zuwendungen  aus
Reichsmitteln  (Artikel  III  §  2  zu  à  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1895)  sind  nicht  Invaliden-,  Altersund
  Unfallrenten  zu  verstehen,  sondern  nur  Militärpensionen,  Militärrenten  und  Unterstützungen  an
Kriegsteilnehmer  aus  dem  Kaiserlichen  Dispositionsfonds  bei  der  Reichshauptkasse,  insbesondere  diejenigen
  nach  Maßgabe  des  Allerhöchsten  Gnadenerlasses  vom  22.  Juli  1884.

Erreicht  der  Monatsbetrag  einer  solchen  Pension,  Rente  oder  Unterstützung  die  Summe  von
12,50  nicht,  so  darf  der  Unterschiedsbetrag  als  Kriegsteilnehmerbeihilfe  gewährt  werden.

Militärpensionen  und  pensionsähnliche  Unterstützungen  aus  Anlaß  des  Militärdienstes,  die  den
im  §  4  des  Gesetzes  vom  19.  Mai  1913  bezeichneten  Reichsangehörigen  von  anderen  Staaten  gezahlt
werden,  schließen  in  gleicher  Weise  (vgl.  Abs.  2),  wie  die  aus  Reichsmitteln  bezogenen  gesetzlichen
Invalidenpensionen  und  entsprechenden  sonstigen  Zuwendungen  vom  Empfange  der  Beihilfe  aus;
Bezüge,  die  der  Kriegsteilnehmerbeihilfe  des  Reichs  gleichartig  sind,  werden  jedoch  auf  die  letztere  in
jedem  Falle  lediglich  angerechnet.

Der  Bezug  von  Invaliden-,  Alters-  oder  Unfallrenten  sowie  von  Zivilpensionen  und  den
zutreekunhen  Zuwendungen  kann  nur  für  die  Beurteilung  der  Unterstützungsbedürftigkeit  von  Erheblichkeit
  sein.