Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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c) für Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Körperschaften und andere Bauherren, 
welche regelmäßig ohne Ubertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten ausführen, 
wenn auf ihren Antrag für den Entgelt, nach dem die Prämien zu berechnen sind, ein 
Pauschbetrag nach der durchschnittlichen Zahl der jährlichen Arbeitstage von der Zweig- 
anstalt festgesetzt wird (§ 823 der Reichsversicherungsordnung). 
4. Nachweise sind nur einzureichen für diejenigen Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln 
genommen, mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet worden sind („längere Bauarbeiten“ § 798 
Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung). Letzteres ist sowohl dann der Fall, wenn ein Arbeiter mehr 
als sechs Arbeitstage tätig gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag 
tätig waren, als auch dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (Arbeits- 
schichten, Tagewerke) aufgewendet haben. 
5. Für die Verpflichtung zur Einreichung eines Nachweises macht es keinen Unterschied, ob 
es sich um einen Neubau, Umbau oder um die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender Bau- 
lichkeiten handelt. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Hochbauarbeiten (z. B. Maurer-, 
Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenarbeiten, Tüncher-, Verputzer-[Weißbinder-, Gipser-, Stuk-= 
kateur-, Maler= [Anstreicher-l, Glaser-, Klempner= und Lackiererarbeiten bei Bauten, die Anbringung, 
Abnahme, Verlegung und Ausbesserung von Blitzableitern, Schreiner= Tischler-, Einsetzer-, Schlosser- 
und Anschläger-, Ofensetzer-, Tapezierer= Tapetenankleber-j, Stubenbohnerarbeiten bei Bauten, In- 
stallationsarbeiten von Gas-, Wasser= und elektrischen Lichtanlagen, Eisenbetonbauarbeiten, die An- 
bringung, Abnahme und Ausbesserung von Wetterrouleaus [Markisen, Jalousien]) oder um Tiefbau= 
arbeiten handelt (z. B. Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom--, Deich-, Meliorations-, Entwässerungs-, 
Bewässerungs-, Drainierungs= und andere Erdbauarbeiten). 
6. Ein Nachweis ist nicht für solche Bauarbeiten einzureichen, die eine Privatperson für ihre 
Rechnung allein, ohne Gehilfen oder sonstige Arbeiter ausführt. Wohl aber ist er einzureichen, wenn 
bei den Bauarbeiten ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehilfe oder Arbeiter beschäftigt 
war mit Ausnahme des Ehegatten, dessen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nicht begründet (§ 159 
der Reichsversicherungsordnung). Im übrigen besteht die Pflicht zur Einreichung des Nachweises 
unabhängig von der Zahl der bei der Bauarbeit beschäftigten Arbeiter und der Art der Ausführung 
(Hand= oder Motorbetrieb). 
7. Zur Einreichung des Nachweises verpflichtet ist der Unternehmer der Bauarbeit, d. h. der- 
jenige, für dessen Rechnung sie geht (§ 633 Abs. 2 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung), oder sein 
gesetzlicher Vertreter, ohne Rücksicht darauf, ob der Unternehmer eine natürliche oder juristische Person 
und ob er oder ein anderer der Bauherr ist. 
8. Die Einreichung der Nachweise muß spätestens binnen drei Tagen nach Ablauf jeden 
Monats, in dem Bauarbeiten ausgeführt werden, erfolgen (§ 799 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung). Fällt der dritte Tag eines Monats auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, 
der am Orte der Vorlegung des Nachweises staatlich anerkannt ist, so endigt die Frist zur Vorlegung 
für die im vorhergehenden Monat ausgeführten Bauarbeiten mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags 
(6 127 der Reichsversicherungsordnung). 
9. Wenn eine einzelne Bauarbeit, zu der mehr als sechs Arbeitstage verwendet werden, sich 
über zwei oder mehr Monate erstreckt, so ist für jeden Monat ein besonderer Nachweis einzureichen. 
Jedoch kann, wenn auf den ersten Monat nur sechs oder weniger Arbeitstage entfallen, für diesen 
Monat ein besonderer Nachweis unterbleiben; die Tage, die auf ihn entfallen, sind alsdann in den 
Nachweis für den zweiten Monat aufzunehmen. 
In dem Nachweis für den zweiten und die folgenden Monate ist auf Seite 1 des Musters 
unter Lit. 1 ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit sich über mehrere Monate erstreckt. 
10. In dem Nachweis sind die im Laufe des einzelnen Monats auf die Bauarbeiten ver- 
wendeten Arbeitstage und zwar auch die halben und viertel Arbeitstage, unter genauer Bezeichnung 
anzugeben, desgleichen auch der von den Versicherten hierbei verdiente Entgelt. 
Werden die Arbeiter nach einer Akkordsumme gelohnt, so ist der verdiente Lohn nach Maß- 
gabe der in jedem Monat auf die Ausführung verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in den 
Nachweis des betreffenden Monats einzustellen.
	        
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