Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Bürgerliches  Recht.  79

Verhältnis  von  Leistung  und  Gegenleistung  gegründet  sein,  sondern  auf  bestimmte  seelische  und
ethische  Momente.  Wucher  liegt  dann  vor,  wenn  man  sich  der  Notlage,  des  Leichtsinns  oder
der  Unerfahrenheit,  d.  h.  also  der  objektiven  oder  subjektiven  Mißverhältnisse  eines  anderen
bedient,  um  ihn  zu  einem  Vertrage  zu  bestimmen,  der  eine  außergewöhnliche  Ungunst  für  den
Bewucherten  enthält,  mit  einem  außergewöhnlichen  Vorteil  des  Wuchernden  1.

Nun  versteht  es  sich  doch  von  selbst,  daß,  wenn  die  Rückforderung  dann  ausgeschlossen  ist,
falls  die  Schlechtigkeit  auf  seiten  des  Gebers  und  Nehmers  liegt,  sie  um  so  mehr  ausgeschlossen
sein  muß,  wenn  der  Nehmer  in  allen  Treuen  gehandelt  hat  oder  mindestens  nur  schwach  oder
inkorrekt  war,  von  seiten  des  Gebers  aber  eine  wahre  Schlechtigkeit  vorliegt;  und  das  ist  der  Fall
beim  Wuchervertrag.  Es  wäre  die  größte  Verkehrung  der  Verhältnisse,  wenn  etwa  der  Anstifter
  zum  Banditenmord  die  gegebene  Summe  nicht  zurückverlangen  kann  und  sie  dem  Mörder
lassen  muß,  dagegen  der  Wucherer,  der  seine  Opfer  bis  aufs  Blut  gedrängt  hat,  berechtigt  wäre,
das  in  aller  Schlechtigkeit  gegebene  Geld  wieder  herauszuverlangen  2.  Das  ergibt  sich  klar  aus
dem  Prinzip  des  §  817.

Ein  Fall,  wo  die  Unsittlichkeit  oder  Unerlaubtheit  nur  auf  einer  Seite  liegt,  ist  auch  im
Gewerberecht  gegeben,  beim  sogenannten  Trucksystem.  Hier  gilt  der  Grundsatz,  daß  eine  gesetzwidrige
  Zahlung  (in  anderem  als  in  Geld)  nichtig  ist  und  die  Schuld  nicht  zerstört.  Auch  hier  ist
der  Zahlende  nicht  berechtigt,  das  Gezahlte  zurückzuverlangen:  es  verbleibt  zunächst  bei  dem
Empfänger,  nur  daß  es,  soweit  der  Empfänger  noch  bereichert  ist,  an  eine  Hilfskasse  oder  eine
ähnliche  Wohltätigkeitskasse  abzuführen  ist  (§  116  GewO.).  Dies  mag  man  ja  auch  beim  Wucher
bestimmen.  Vgl.  unten  S.  103  und  IV  S.  350.

Der  Fall  kann  allerdings  auch  so  vorliegen,  daß  nur  der  Annehmende,  nicht  auch  der
Leistende,  eine  Schlechtigkeit  begeht;  so,  wenn  jemand  durch  Gewalt  oder  Drohung  zu  einer
Leistung  veranlaßt  worden  ist,  oder  wenn  er  auch  nur  aus  Furcht  vor  dem  Terrorismus  des
andern  oder  aus  unbegründeter  Angst  vor  möglicher  Unbill  diesem  eine  Leistung  macht  und
dieser  sie  im  Bewußtsein  eines  solchen  Seelenzustandes  annimmt.  Hier  ist  das  Annehmen,
nicht  das  Geben  eine  Schlechtigkeit,  und  darum  ist  eine  Rückforderung  begründet:  der  Kläger
braucht  sich  in  der  Klage  keiner  Schlechtigkeit  zu  zeihen.  So  wenn  jemand  ein  Schweigegeld
annimmt,  um  eine  Anzeige  zu  unterlassen",  es  müßte  denn  sein,  daß  das  Schweigegeld  etwa  als
Entschädigung  für  seelischen  Schaden  aufzufassen  wäre.

§  59.  Die  gemeinrechtliche  Lehre  verlangte  vielfach  für  Verträge  über  Schuldverhältnisse
ein  Vermögensinteresse.  Dies  war  weder  nach  römischem  Recht  begründet,  noch
ist  es  sachlich  gerechtfertigt.  Am  allerwenigsten  läßt  sich  die  Annahme  verteidigen,  daß  das  Schuld--verhältnis
  einen  Vermögensvorteil  des  Gläubigers  enthalten  müsse;  aber  auch  die  Fassung  der
Lehre,  als  ob  das  Schuldverhältnis  zwar  nicht  einen  Vermögensvorteil  des  Gläubigers,  aber

 

1  Die  Sachwucherlehre  hat  sich  namentlich  im  Seerecht  entwickelt;  die  Benutzung  der  Seenot
zu  ungehöriger  Ausbeutung  des  andern  wurde  schon  seit  alter  Zeit  für  unzulässig  erklärt:  Verträge
in  Seenot  galten  als  nichtig;  so  Consolado  208  (253),  232  (277),  Guidon  de  la  mer  31  (Pardessus,
Lois  maritimes  II  p.  236,  308,  394).  Auch  Wucherverträge  mit  jugendlichen  Personen  wurden  schon
von  alters  her  als  nichtig  betrachtet;  vgl.  Novara  (1277)  c.  140,  Parma  (1347,  Mon.  hist.  ad
prov.  Parm.  pert.  I  4  p.  261).  Wie,  wenn  ein  Arzt  eine  Operation  nur  gegen  das  Versprechen
einer  übermäßigen  Summe  vornehmen  will?  Vgl.  Cuampigrande,  Violenza  in  rapporto  all’
onoranza  del  medico  (1907)  aus  der  „Legge“  p.  10  und  die  hier  zitierte  Entscheidung  des  Kassationshofs
  Turin  30.  Januar  1895.

*  Ganz  verkehrt,  unjuristisch  und  formalistisch  Eccius,  Juristenzeitung  VIII  S.  41.  Glücklicherweise

  ist  die  Jurisprudenz  der  preußischen  Landrechtsjuristen  heutzutage  gänzlich  in  Mißkredit
geraten:  die  Freirechtsbestrebungen  haben  ihr  das  Grabgeläute  geläutet.  Über  die  spezielle
Frage  vgl.  übrigens  noch  Eichler,  Kann  der  Wucherer  ...  das  .eleistete  kondizieren  (1908)
S.  27,  der  mit  Unterscheidungen  hantiert,  die  keine  Berechtigung  haben.  Hier  auch  weitere  Literatur.
Verfehlt  Jacoby,  Jahrb.  f.  Dogm.  60  S.  241,  welcher  sagt,  der  Wucherer  mache  bei  der  Rück-Vorderung
  keine  Unsittlichkeit  geltend,  sondern  unterwerfe  sich  dem  Gesetz,  indem  er  die  Nichtigkeit
anerkennt  —  besser  gesagt,  indem  er  die  wegen  seiner  zur  Schau  getragenen  Schlechtigkeit  aus-Besprochene
  gesetzliche  Nichtigkeit  anruft!
*  Vgl.  meine  Ideale  im  Recht  S.  84;  Neubecker,  Juristenzeitung  VII  S.  569.  Der
ungarische  Entwurf  verfolgt  einen  anderen  Weg:  er  gibt  dem  Bewucherten  die  Wahl,  statt  der
Nichtigkeit  Herabsetzung  der  Wucherzinsen  oder  der  Wuchersumme  zu  verlangen.

"  Vgl.  RG.  30.  Juni  1904  Entsch.  58  S.  204.