Bürgerliches Recht. 79
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gegründet sein, sondern auf bestimmte seelische und
ethische Momente. Wucher liegt dann vor, wenn man sich der Notlage, des Leichtsinns oder
der Unerfahrenheit, d. h. also der objektiven oder subjektiven Mißverhältnisse eines anderen
bedient, um ihn zu einem Vertrage zu bestimmen, der eine außergewöhnliche Ungunst für den
Bewucherten enthält, mit einem außergewöhnlichen Vorteil des Wuchernden 1.
Nun versteht es sich doch von selbst, daß, wenn die Rückforderung dann ausgeschlossen ist,
falls die Schlechtigkeit auf seiten des Gebers und Nehmers liegt, sie um so mehr ausgeschlossen
sein muß, wenn der Nehmer in allen Treuen gehandelt hat oder mindestens nur schwach oder
inkorrekt war, von seiten des Gebers aber eine wahre Schlechtigkeit vorliegt; und das ist der Fall
beim Wuchervertrag. Es wäre die größte Verkehrung der Verhältnisse, wenn etwa der Anstifter
zum Banditenmord die gegebene Summe nicht zurückverlangen kann und sie dem Mörder
lassen muß, dagegen der Wucherer, der seine Opfer bis aufs Blut gedrängt hat, berechtigt wäre,
das in aller Schlechtigkeit gegebene Geld wieder herauszuverlangen 2. Das ergibt sich klar aus
dem Prinzip des § 817.
Ein Fall, wo die Unsittlichkeit oder Unerlaubtheit nur auf einer Seite liegt, ist auch im
Gewerberecht gegeben, beim sogenannten Trucksystem. Hier gilt der Grundsatz, daß eine gesetzwidrige
Zahlung (in anderem als in Geld) nichtig ist und die Schuld nicht zerstört. Auch hier ist
der Zahlende nicht berechtigt, das Gezahlte zurückzuverlangen: es verbleibt zunächst bei dem
Empfänger, nur daß es, soweit der Empfänger noch bereichert ist, an eine Hilfskasse oder eine
ähnliche Wohltätigkeitskasse abzuführen ist (§ 116 GewO.). Dies mag man ja auch beim Wucher
bestimmen. Vgl. unten S. 103 und IV S. 350.
Der Fall kann allerdings auch so vorliegen, daß nur der Annehmende, nicht auch der
Leistende, eine Schlechtigkeit begeht; so, wenn jemand durch Gewalt oder Drohung zu einer
Leistung veranlaßt worden ist, oder wenn er auch nur aus Furcht vor dem Terrorismus des
andern oder aus unbegründeter Angst vor möglicher Unbill diesem eine Leistung macht und
dieser sie im Bewußtsein eines solchen Seelenzustandes annimmt. Hier ist das Annehmen,
nicht das Geben eine Schlechtigkeit, und darum ist eine Rückforderung begründet: der Kläger
braucht sich in der Klage keiner Schlechtigkeit zu zeihen. So wenn jemand ein Schweigegeld
annimmt, um eine Anzeige zu unterlassen", es müßte denn sein, daß das Schweigegeld etwa als
Entschädigung für seelischen Schaden aufzufassen wäre.
§ 59. Die gemeinrechtliche Lehre verlangte vielfach für Verträge über Schuldverhältnisse
ein Vermögensinteresse. Dies war weder nach römischem Recht begründet, noch
ist es sachlich gerechtfertigt. Am allerwenigsten läßt sich die Annahme verteidigen, daß das Schuld--verhältnis
einen Vermögensvorteil des Gläubigers enthalten müsse; aber auch die Fassung der
Lehre, als ob das Schuldverhältnis zwar nicht einen Vermögensvorteil des Gläubigers, aber
1 Die Sachwucherlehre hat sich namentlich im Seerecht entwickelt; die Benutzung der Seenot
zu ungehöriger Ausbeutung des andern wurde schon seit alter Zeit für unzulässig erklärt: Verträge
in Seenot galten als nichtig; so Consolado 208 (253), 232 (277), Guidon de la mer 31 (Pardessus,
Lois maritimes II p. 236, 308, 394). Auch Wucherverträge mit jugendlichen Personen wurden schon
von alters her als nichtig betrachtet; vgl. Novara (1277) c. 140, Parma (1347, Mon. hist. ad
prov. Parm. pert. I 4 p. 261). Wie, wenn ein Arzt eine Operation nur gegen das Versprechen
einer übermäßigen Summe vornehmen will? Vgl. Cuampigrande, Violenza in rapporto all’
onoranza del medico (1907) aus der „Legge“ p. 10 und die hier zitierte Entscheidung des Kassationshofs
Turin 30. Januar 1895.
* Ganz verkehrt, unjuristisch und formalistisch Eccius, Juristenzeitung VIII S. 41. Glücklicherweise
ist die Jurisprudenz der preußischen Landrechtsjuristen heutzutage gänzlich in Mißkredit
geraten: die Freirechtsbestrebungen haben ihr das Grabgeläute geläutet. Über die spezielle
Frage vgl. übrigens noch Eichler, Kann der Wucherer ... das .eleistete kondizieren (1908)
S. 27, der mit Unterscheidungen hantiert, die keine Berechtigung haben. Hier auch weitere Literatur.
Verfehlt Jacoby, Jahrb. f. Dogm. 60 S. 241, welcher sagt, der Wucherer mache bei der Rück-Vorderung
keine Unsittlichkeit geltend, sondern unterwerfe sich dem Gesetz, indem er die Nichtigkeit
anerkennt — besser gesagt, indem er die wegen seiner zur Schau getragenen Schlechtigkeit aus-Besprochene
gesetzliche Nichtigkeit anruft!
* Vgl. meine Ideale im Recht S. 84; Neubecker, Juristenzeitung VII S. 569. Der
ungarische Entwurf verfolgt einen anderen Weg: er gibt dem Bewucherten die Wahl, statt der
Nichtigkeit Herabsetzung der Wucherzinsen oder der Wuchersumme zu verlangen.
" Vgl. RG. 30. Juni 1904 Entsch. 58 S. 204.