Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

unerlaubten  Austritt  eines  Consinirten  beguͤnstigte,
  nach  den  bestehenden  gesetzlichen
Grundsaͤtzen  eine  empfindliche  Ruͤge,  die
nach  Umstaͤnden  neben  der  Entlassung  vom
Amte  in  Gefaͤngniß-  oder  in  einer  noch
schwereren  Freiheitsstrafe  bestehen  koͤnnte,
zu  gewärtigen  haben.

Die  untergeordneten  Polizei-Bedienten
find  durch  die  Oberämter  und  Orts-Vorsteher

  über  die  Beziehungen,  in  welchen  sie
zur  Handhabung  veorstehender  Bestimmungen
  mitzuwirken  haben,  des  Näheren  zu
instruiren.
Stuttgart  den  ro.  November  1825.
Auf  Seiner  Königlichen  Majestcke
besonderen  Befehl:

Schmidlin.

 

Formular  eines  Urlaubs-Scheins  für  einen  Confiirten.

Urlaubs  --  Schein
für  den  Consiurten  NX.  von  N.
gültig  auf  (die  Zahl  ist  mit  Buchstaben  zu  schreiben.)

Vorzeiger  dieses  (der  vollständige  Name  und  das  Gewerbe  des  Confinirten),
welchem  die  Gemeinde  N.,  Oberamts  N.,  als  Wohnort  angewiesen  ist,  hat  von  der
unterzeichneten  Stelle  die  Erlaubniß  erhalten,  sich  über  (die  Orte  der  Reiseronte)
nach  N.  zu  begeben,  um  (hier  ist  der  Zweck  der  Reise  auszudrücken.)

Ort,  Datum,  Siegel  und  Unterschrift  der  ausstellenden  Behärde.

Signalement:
Alter
Größe

—
Sesichts  (##)
Hnare
Augenbraunen
Augen

Nase