unerlaubten Austritt eines Consinirten beguͤnstigte,
nach den bestehenden gesetzlichen
Grundsaͤtzen eine empfindliche Ruͤge, die
nach Umstaͤnden neben der Entlassung vom
Amte in Gefaͤngniß- oder in einer noch
schwereren Freiheitsstrafe bestehen koͤnnte,
zu gewärtigen haben.
Die untergeordneten Polizei-Bedienten
find durch die Oberämter und Orts-Vorsteher
über die Beziehungen, in welchen sie
zur Handhabung veorstehender Bestimmungen
mitzuwirken haben, des Näheren zu
instruiren.
Stuttgart den ro. November 1825.
Auf Seiner Königlichen Majestcke
besonderen Befehl:
Schmidlin.
Formular eines Urlaubs-Scheins für einen Confiirten.
Urlaubs -- Schein
für den Consiurten NX. von N.
gültig auf (die Zahl ist mit Buchstaben zu schreiben.)
Vorzeiger dieses (der vollständige Name und das Gewerbe des Confinirten),
welchem die Gemeinde N., Oberamts N., als Wohnort angewiesen ist, hat von der
unterzeichneten Stelle die Erlaubniß erhalten, sich über (die Orte der Reiseronte)
nach N. zu begeben, um (hier ist der Zweck der Reise auszudrücken.)
Ort, Datum, Siegel und Unterschrift der ausstellenden Behärde.
Signalement:
Alter
Größe
—
Sesichts (##)
Hnare
Augenbraunen
Augen
Nase