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hatte das Cabinet von St. James, durch eine von WILBERFORCE
beantragte Adresse des Unterhauses vom 9. Juli 18173!) angespornt,
mit Portugal abermals sich ins Benehmen gesetzt; mit
Portugal, Britannien’s altem Schützling, ihm vermöge der letzten
Waffenbrüderschaft tief verschuldet, aber leider durch sein brasilianisches
Reich — noch immer residirte der Hof in Rio — für
die Fortdauer des Imports unfreier Arbeiter höchlichst interessirt.
Die Handhabe bot der letzte Vertrag von 1815°?). Die Verhandlung
konnte in London geführt werden; Unterhändler waren
wiederum ÜASTLEREAGH und Graf PALMELLA. Von neuem erklärte
letzterer, dass von totaler Prohibition zunächst keine Rede
sein könne. Nördlich des Aequators wolle man aufhören; in
nicht portugiesischen und für nicht portugiesische Häfen wolle
man Neger nicht mehr verfrachten lassen; auch wolle man in
portugiesischen Häfen Transporte für fremde (nicht portugiesische)
Rechnung nicht dulden — wie man das Alles schon 1815 zugesagt
habe; im Uebrigen aber, also insbesondere für den Verkehr Brasilien’s
mit der Kongoküste oder Mosambik, dürften Handelsbeschränkungen
zunächst nicht eintreten, weder jetzt noch in einem bestimmt
in Aussicht zu nehmenden Termine! — Auf dieser Basis
kam dann am 18. Juli 1817 unter dem bescheidenen Titel einer
blossen Additionalconvention zu der britisch-portugiesischen Uebereinkunft
vom 22. Januar 1815 der erste grosse Staatsvertrag der
Neuzeit wider den afrikanischen Sklavenhandel zu Stande®®). Durch
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21) Annual Register 1817, General history p. 94—97.
») 8.0. N. 19.
#8) Aufgerichtet in englischer und portugiesischer Sprache, abgedruckt
bei Martens N. R. IV 438 und N. S. II 278. Der Vertrag enthält ein Hauptinstrument
und drei Annexe; nämlich 1) das Passformular für den legalen
Negerhandel, 2) die Instruktionen für die kreuzenden Kriegsschiffe, 3) die
Processordnung für die gemischten Gerichtshöfe. — Auf den Vertrag bezieht
sich der Separatartikel vom 11. September 1817, ibid. N. R. IV 479 und
N. S. I 298; desgleichen die einen Schreibfehler verbessernde Deklaration vom
3. April 1819, N. S. II 298, Eine Novelle zu ihm stellen die Articles addilionnels
vom 15. März 1823, MARTENS N. R. VI, 1, 249, N. S. I 618, vor, durch
welche der wichtige Satz, wonach schon die Thatsache, dass auf der Reise
Sklaven an Bord des Schiffes gewesen sind, das Schiff zu einem Sklavenschiffe
mache, vereinbart wurde. Am 2. Oktober 1826 erklärte die portugiesische
Regierung, nachdem in diesem Jahre die Trennung von Brasilien
definitiv geworden war, dem englischen Gesandten ihren Entschluss, den portugiesischen
Sklavenhandel allgemein, also auch südlich von der Linie reprobiren