Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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§  7.  Druckprobe.

1.  Die  Prüfungen  sind  28  oder  45  Tage  nach  Herstellung  der  Probekörper  auszuführen.
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2.  Um  durch  Druckversuche  den  Nachweis  mit  28  Tage  alten  Probekörpern  aus  den
vorgesehenen  Baustoffen  zu  erbringen,  bedarf  es  in  der  Regel  mindestens  fünf  Wochen.
Wenn  diese  Zeit  nicht  zur  Verfügung  steht,  wird  unter  Umständen  schon  ein  Druckversuch
mit  sieben  Tage  alten  Probekörpern  einen  Schluß  auf  die  nach  28  Tagen  zu  erwartende
Festigkeit  gestatten;  außerdem  muß  aber  der  Nachweis  mit  28  (oder  45)  Tage  alten  Probekörpern
  erbracht  werden.

3.  Vor  der  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  die  Druckflächen  eben  und  gleichlaufend  sind.
Unebene  und  nicht  gleichlaufende  Flächen  sind  durch  Abgleichung  eben  und  gleichlaufend  herzustellen.
  Die  aufgebrachte  Abgleichschicht  soll  bei  der  Prüfung  annähernd  die  Festigkeit  des
Betonkörpers  haben.

Vor  der  Prüfung  sind  Gewicht  und  Abmessungen  der  Körper  festzustellen.

4.  Die  Drucksestigkeiten  sind  auf  Maschinen  zu  ermitteln,  die  zuverlässig  auf  ihre
Richtigkeit  geprüft  sind.  Zwischenlagen  von  Blei,  Pappe,  Filz  und  dergl.  sind  unzulässig.

Wird  der  Druck  durch  Federdruckmesser  gemessen,  so  sind  deren  zwei  anzubringen.  Von
ihnen  ist  nur  der  eine  (der  Gebrauchsdruckmesser)  dauernd  zu  benutzen.  Der  zweite  muß
abstellbar  sein;  er  dient  zur  Prüfung  des  Gebrauchsdruckmessers  und  ist  nur  zu  diesem  Zweck
anzustellen  und  dann  gleichzeitig  mit  abzulesen.  Ergeben  sich  hierbei  in  den  Anzeigen  beider
Druckmesser  andere  Unterschiede  als  bei  der  ursprünglichen  Prüfung  der  Maschine,  so  ist  der
Gebrauchsdruckmesser  nachzuprüfen  und  nötigenfalls  eine  neue  Krafttafel  (Tafel  für  die  Beziehungen
  zwischen  Druckmesseranzeigen  und  Druckkraft)  aufzustellen.

Der  Druck  kann  in  der  Richtung,  in  der  die  Betonmasse  eingebracht  worden  ist,  oder
senkrecht  dazu  ausgeübt  werden.

Der  Druck  ist  langsam  und  stetig  zu  steigern,  ungefähr  derart,  daß  die  Belastung  in  der
Sekunde  um  1  kgacm  wachst.  «

5.  Als  Druckfestigkeit  gilt  nicht  etwa  die  Belastung  beim  Auftreten  von  Rissen,  sondern
die  höchste  erreichte  Belastung.

6.  Maßgebend  ist  der  Mittelwert  aus  den  Festigkeitszahlen  einer  Versuchsreihe  (in  der
Negel  drei  Probekörper).