Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anleitung 
für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren 
1. 
und Fahrzeugen. 
— — ÚÜee 
Alle Unternehmer (6 633 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) von Tätigkeiten bei dem 
nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen (5 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der Reichs- 
versicherungsordnung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten ver- 
pflichtet. 
Halter eines Reittiers oder Fahrzeugs ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege des 
Reittiers oder die Instandhaltung des Fahrzeugs für eigene Rechnung übernommen hat. 
Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: 
a) das Reich und die Bundesstaaten, 
b) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gemeinde- 
verbänden) oder Privatpersonen befindlichen, 
I0) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu gewerblichen Zwecken halten, 
d) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten in der nicht gewerbsmäßigen Reittier- und Fahr- 
zeughaltung einen Bestandteil eines anderen versicherungspflichtigen Betriebs bilden (§ 631 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), 
e) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art bereits bei einer Berufsgenossenschaft ver- 
sichert sind, vorausgesetzt, daß die letzteren den größeren Umfang haben 9 631 Abs. 3 der 
Reichsversicherungsordnung), 
s) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, die für die Ver- 
sicherung von Tätigkeiten bei dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen durch die oberste 
Verwaltungsbehörde für leistungsfähig erklärt worden sind (§ 628 Abs. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
  
Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise ist es ohne Bedeutung, ob der Unternehmer 
eine physische oder juristische Person, eine Gemeinde usw. oder Privatperson ist. 
Die Nachweise sind vom 1. Januar 1913 ab — erstmalig im April 1913 — für jedes Kalender- 
vierteljahr spätestens drei Tage nach dessen Ablauf bei der von der obersten Verwaltungsbehörde 
bestimmten Behörde vorzulegen (§ 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Wenn der dritte Tag nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs ein Sonntag oder allgemeiner 
Fiertag ist, so endigt die Frist zur Vorlegung des Nachweises für die im vorhergehenden 
alendervierteljahr ausgeführten Tätigkeiten mit dem Ablauf des nächsten Werktags. 
  
. In dem Nachweis sind die im abgelaufenen Kalendervierteljahr bei dem nicht gewerbsmäßigen 
Halten von Reittieren und Fahrzeugen aufgewendeten Arbeitstage und der den Versicherten hier- 
für gezahlte Entgelt in voller Höhe anzugeben (§ 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Sind die Versicherten an den einzelnen Tagen nur stundenweise beschäftigt gewesen, so 
ist für je zehn Stunden Arbeitszeit ein Arbeitstag anzusetzen. Auch halbe und viertel Arbeits- 
tage sind anzugeben. 
Zum Entgelt gehören neben gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile und der Wert von 
Sach= und anderen Bezügen, wie Wohnung, Kleidung, Beköstigung usw. (§ 160 der Reichs- 
versicherungsordnung). 
Die Arbeitstage und der Entgelt von Betriebsbeamten, deren Jahresarbeitsverdienst 
fünftausend Mark übersteigt, sind in die Nachweise nicht mit aufzunehmen (§ 544 Abs. 1 Nr. 2 
der Reichsversicherungsordnung). 
  
u In den Nachweisen ist die Art der Tätigkeiten (ob Reittier-, Pferdefuhrwerk-, Kraftfahrzeug-, 
Motorboot-, Segelboot-, Flugzeug-, Freiballon= usw. Haltung) und die Art der verwendeten 
Kraft genau anzugeben. Die Art der versicherten Tätigkeit des einzelnen Versicherten muß sich 
aus der Bezeichnung, in welcher Eigenschaft er beschäftigt worden ist (Kutscher, Stallmann, 
Kraftwagenführer, Bootsführer usw.), ohne weiteres erkennen lassen.
	        
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