Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Muster 
1 bis 
2. Eisenindustrie: 
a) Hochofenbetriebe, 
b) Gießereien (Eisen= und Stahlgießereien) einschließlich der Kleinbessemereien, 
Jc) Werke, welche Schweißeisen (Puddeleisen, Puddelstahl, Raffinierstahl usw.) herstellen, 
d) Werke, welche Flußeisen oder Flußstahl nach dem Thomas= oder Bessemer= oder 
Siemens-Martin= oder Elektrostahlverfahren oder im Tiegel herstellen, 
e) Walzwerke mit oder ohne Schmiede= oder Preßwerk. 
3. Hüttenindustrie: 
a) Kupferhütten, 
b) Zinkhütten (mit Ausnahme der Zinkblenderösthütten zur Herstellung von Schwefel- 
säure oder verflüssigter schwefliger Säure), 
Jc) Blei= und Silberhütten, 
#) Gold= und Silberscheideanstalten, 
e) andere Hütten (Hütten, die kein Eisen, Kupfer, Zink, Blei, Silber oder Gold als 
Haupterzeugnis herstellen), 
) Betriebe, welche Schwefelsäure oder verflüssigte schweflige Säure herstellen. 
Die Erhebungen sollen sich auf die Produktion des abgelaufenen Kalenderjahrs beziehen. 
§ 2. 
Die Erhebungen erfolgen mittels Fragebogen. Soweit die Befragung der Betriebe durch die 
von den Landesregierungen bestimmten Behörden erfolgt, hat das Kaiserliche Statistische Amt diesen 
Behörden Fragebogen und Auszüge aus den von den Berufsgenossenschaften einzuholenden Verzeich- 
nissen der Betriebe zu liefern. Die Auszüge sollen Namen und Sitz der in dem betreffenden Landes- 
gebiete befindlichen Betriebe enthalten. 
83. 
Die von den Landesregierungen bestimmten Behörden haben die beantworteten Fragebogen 
nach Prüfung auf Vollständigkeit der Ausfüllung dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 1. Juli 
des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zu übersenden. Den Fragebogen ist ein Verzeichnis der 
Betriebe beizulegen, die den Fragebogen nicht beantwortet haben. 
84. 
Der Reichskanzler kann Anderungen der Fragebogen vornehmen; bei Anderungen von größerer 
Bedeutung wird er vorher mit den Landesregierungen in Verbindung treten. 
865. 
Die Angaben der Betriebe dürfen nur zu dem statistischen Zwecke benutzt werden. Es sind 
Vorkehrungen zu treffen, die beim Eingang und bei der Bearbeitung der beantworteten Fragebogen die 
Geheimhaltung der Angaben der einzelnen Betriebe gewährleisten. 
1I. Die Veröffentlichung. 
* 6. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat alljährlich eine Statistik der Produktion der im § 1 be- 
zeichneten Betriebe zu veröffentlichen. Hierbei sind die Ergebnisse nach Wirtschaftsgebieten und nach 
Bundesstaaten zu gliedern, doch ist zu vermeiden, daß die Angaben der einzelnen Betriebe kenntlich werden. 
III. Verkehr des Kaiserlichen Statistischen Amtes mit den Behörden. 
. V. 
Das Kaiserliche Statistische Amt ist befugt, mit den von den Landesregierungen bestimmten 
Behörden zur Beseitigung von Zweifeln und Aufklärung von Angaben unmittelbar ins Benehme 
zu treten. n
	        
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