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Dieser Teil des Fragebogens kann abgetrennt werden.
Exläuternngen zum Fragebogen Arx. 4
Braunpreßkohlen- (Prikett-) und Naßpreßstein · Eabriken.
1. Wenn ein Unternehmer mehrere Braunpreßkohlen- (Brikett-) oder Naßpreßstein-Fabriken
betreibt, so bleibt es ihm überlassen, ob er — unter Nachforderung der benötigten Fragebogen — für
jede Fabrik einen besonderen Fragebogen ausfüllen oder die Angaben für sämtliche in einem
Bundesstaat oder in einem Landesteile gelegenen Fabriken auf einem Fragebogen machen will. In
letzterem Falle sind so viel Fragebogen auszufüllen, als Bundesstaaten oder Landesteile für den
Unternehmer in Frage kommen.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein lee rer Raum darf hinter keiner Frage bleiben,
weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
3. Zu Frage IA und B. Es sind die von Ihnen für Ihre Betriebsanlage der Berufs-
genossenschaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter- und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen — Zahl der
durchschnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich und freiwillig versicherten Personen
und deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft
auch die in anderen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so
sind, soweit möglich, die auf diese anderen Betriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Ge-
hälter abzuziehen. Hierbei können, falls eine Feststellung der in den verschiedenen Betrieben beschäftigt
gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermög-
lichen läßt, die Angaben schätzungsweise gemacht werden. Sollte diese Feststellung auch schätzungs-
weise nicht ausführbar sein, so sind die beschäftigt gewesenen Personen wie deren Löhne und Gehälter
nur einmal, und zwar auf dem Fragebogen desjenigen Betriebs zu bezeichnen, bei dem die Beschäfti-
gung vorwiegend stattgefunden hat.
In Staats- und Kommunalbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem
Gesamtdiensteinkommen bis zu 5000 . mit zu berücksichtigen.
4. Zu Frage ll und 1V. Es sind nur diejenigen Mengen Braunkohlen anzugeben, die zu
Preßkohlen (Briketts) oder Naßpreßsteinen verarbeitet, d. h. in die Pressen gebracht, nicht auch die-
jenigen Mengen Braunkohlen, die in der Brikett= oder Naßpreßstein-Fabrik zur Feuerung verbraucht
worden sind.
Der Wert der verarbeiteten Braunkohlen ist frei Braunpreßkohlen- (Brikett-) oder Naßpreß-
stein-Fabrik anzugeben. Als Wert ist einzusetzen:
a) der Verkaufspreis oder Marktpreis für die aus Gruben des Besitzers der Brikett-
oder Naßpreßstein-Fabrik bezogenen Braunkohlen,
b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von anderen inländischen Gruben oder aus
dem Ausland bezogenen Braunkohlen. Von dem fakturierten Preise ist der genossene
Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen.
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